Heiße Luft

Liebe Journalistenkollegen, bevor ihr euch hoch erregt die Finger wund schreibt: „Rechtsextrem“ ist kein Kriterium eines Parteiverbots. Eine Partei muss die bestehende Rechtsordnung „aggressiv-kämpferisch“ beseitigen wollen, was bei der AfD wohl kaum nachweisbar ist. Man kann das alles in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachlesen. Das Kriterium „gesichert rechtsextremistisch“ ist also nur heiße Luft und völlig irrelevant, was euch natürlich nicht daran hindern wird, es ständig zu benutzen, damit die Medienrezipienten auch genau wissen, was sie denken sollen.

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Kommentare

4 Kommentare zu “Heiße Luft”

  1. ... der trittbrettschreiber am Mai 2nd, 2025 9:19 pm

    Lieber Burks, hast Du da gerade den Krähencodex bezgl. deren Augen verletzt oder missachtet?
    Brauchst Du eine Getränkeempfehlung zur WiedergutmachUNG?
    Was, wenn auch Journalistinnen diesen Nest beschmutzenden Trend, wenn auch nur im Sitzen, übernehmen…hx?
    https://youtu.be/zJmMivcVwEc

  2. Jens am Mai 2nd, 2025 10:33 pm

    … etwas mehr Sorgfalt wäre anzuraten.
    Hier der Wortlaut des Grundgestzes dazu:
    Art. 21 Abs. 2
    (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    … nicht dafür, Jens

  3. Godwin am Mai 2nd, 2025 10:35 pm

    dann setz doch och mal Links
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html

    „Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht.“

    Und „Nach der BISHERIGEN Rechtsprechung…“
    das heißt nicht, dass unsere kreativen Wortverdreher das nicht auf einmal neu bewerten.
    Bedenke: jeder Fall ist ein Einzelfall…

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

    „Rechtswidrige und insbesondere strafbare Handlungen seien hierfür zwar nicht notwendig, aber als ein wichtiges Indiz für die aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei zu behandeln. Diese müssten allerdings einen formellen und materiellen Bezug zur politischen Arbeit der Partei haben, und ihre Rechtswidrigkeit dürfe sich nicht allein aus dem ideologischen Bestand der Partei ergeben.“

    andererseits
    „dass die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch PROGRAMMATISCHE REDEN verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werde …
    Ein Parteiverbot kommt erst in Betracht, wenn das verfassungsfeindliche Agieren von Parteianhängern sich nicht nur in Einzelfällen zeigt, sondern einer zugrunde liegenden Haltung entspricht, die der Partei in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann.

    Art. 21 Abs. 2 GG dient demgegenüber der Abwehr künftig möglicher Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates. Dem Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften Verfassungsstaat die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig – und ohne strafbares Handeln abwarten zu müssen – tätig zu werden.“

    schwierig
    aber nicht völlig unmöglich

  4. Jens am Mai 3rd, 2025 5:16 am

    … kreative Wortverdreher triffts ganz gut.
    Wahrscheinlich hätte man mit diesen Tricks auch damals die SA als Trachtenverein mit Selbstverteidigungs-AG beschrieben.
    Ich halte mich da eher an den Ententest und Ockhams Rasiermesser.
    Anscheinend kann und darf man in Zeiten des Internet dem intellektuell „Tiktok“-vergewaltigtem (oder soll ich sagen durchgeficktem?) Pöbel erst einmal keine Regierungswahlverantwortung geben.
    Gruß, Jens

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