Waffengleichheit

sig sauer
Das Foto (Ausschnitt) hat ein Fotograf 1994 von meiner Hand und der Waffe gemacht, die ich damals ganz legal mit mir führen durfte – natürlich samt Waffenschein.

Zwei Polizeigewerkschaften bekrieg(t)en sich („zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Möglichkeiten und Tunlichkeit der für den Monat Mai vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen“). Das Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die auch für Journalisten und Blogger interessant ist:

Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (…). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall.

Muss ich das jetzt übersetzen?

Ist ganz einfach: Jemand möchte, dass jemand anderes etwas nicht behauptet, weil es vielleicht gelogen ist – und man glaubt, das vor Gericht beweisen zu können.

Der Anwalt des Klägers mahnt zuerst ab.* Wenn die andere Partei das unterschreibt und akzeptiert, ist die Sache normalerweise gegessen (der „Abgemahnte“ muss aber die Anwaltskosten des Klägers zahlen – die Rechnung kommt meistens schnell.**)

Wenn der Beklagte sich weigert, die Abmahnung zu unterschreiben, kann man entweder sofort klagen oder zuerst eine so genannte Einstweilige Verfügung (auch: Einstweiligen Rechtsschutz) beantragen – wenn es eilt. Das angerufenen Gericht kann entscheiden, ohne den oder die Beklagten anzuhören. Wie entschieden wird, muss nicht unbedingt so sein, wie später in der Hauptverhandlung geurteilt wird – das Gericht prüft nur die vorgelegten Akten und erwägt „nach Augenschein“.

Beispiel aus der Vereinsmeierei dem verbandsinternen Hauen und Stechen (ich habe das unzählige Male hinter mir): Jemand hatte in einer bundesweit verbreiteten E-Mail behauptet, gegen mich würde wegen Verbreitung von Kinderpornografie (!) ermittelt. Einer der Angeschriebenen hatte mir das zeitnah „gesteckt“. Da die Sache frei erfunden war, eilte ich sofort zum Amtsgericht, das mich aber wegen der Schwere der Anschuldigung ans Landgericht Berlin verwies. Dort legte ich nur eine Versicherung an Eides statt vor, dass der Vorwurf erstunken und erlogen sei. Ich wäre natürlich in Teufels Küche gekommen, wenn ich gelogen hätte. Binnen einer Stunde hatte ich die gewünschte Einstweilige Verfügung, ging damit zum diensthabenden Gerichtsvollzieher (für den Wohnort meinen Prozessgegners), der das Dokument noch am selben Tag zustellte.

Beim so genannten Hauptsacheverfahren Monate später wurde der Beklagte verdonnert, die Behauptung nicht zu wiederholen. Ich hätte sogar mit dem für mich sehr schönen Urteil eine Zivilklage auf Schadensersatz anstrengen können, obwohl ich den realen Schaden nur schwer hätte beziffern und beweisen können. Das musste ich nicht, da mein Prozessgegner – nach Niederlagen vor dem Landgericht und, weil er unbelehrbar war, sogar erneut vor dem Kammergericht – mir freiwillig einen hohen Betrag zahlte, da er wusste, dass ich ihn mit einem Shitstorm vom Feinsten überzogen hätte, der seinen Ruf garantiert mehr ruiniert hätte als er meinen.

Das aktuelle Urteil der BVerfG meint: Die Gegenseite muss auch gehört werden, wenn es nur um den einstweiligen Rechtsschutz geht, außer die vorherige Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind identisch.

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*Abmahnen ist ein Wort des juristischen Jargons, kein gutes Deutsch. Man sollte es auch nur bei juristischen Themen benutzen. „Die Ehefrau mahnte ihren Mann ab, nicht woanders herumzuvögeln.“ Ermahnen ist besser, und mahnen allein geht meistens auch.
** Es gibt diverse Tricks, die Kosten zu minimieren. Wenn man eine Abmahnung unterschreibt, aber trotz der Rechnung die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zahlt, muss der klagen. Das geschieht normalerweise bei Amts-, nicht aber bei Landgerichten – und Amtsgerichte sind billiger. Oder der Gegner überlegt es sich, ob es sich überhaupt rechnet, weil die Kosten für diese erneute Klage den Aufwand nicht lohnen oder wenn das Risiko besteht, dass der Beklagte es sich anders überlegt und es auf eine Hauptverhandlung ankommen lässt, die ganz anders ausgehen kann.

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Kommentare

One Kommentar zu “Waffengleichheit”

  1. ... der Trittbrettschreiber am Juni 5th, 2020 8:13 pm

    Es gibt keine Kinderpornographie. Es gibt nur den hinterlistigen und gewaltsamen von Erwachsenen sexualisierten Missbrauch* von arg- und wehrlosen Kindern und Minderjährigen – eine Schweinerei, die von Menschen (Frauen wie Männer) begangen wird, die nicht fähig sind, ihre wie auch immer gearteten Neigungen in Kanäle umzuleiten, die einem menschenwürdigen Erwachsenenniveau entsprechen. Pornographie ist solch ein Erwachsenenniveau, wie auch immer man dazu stehen mag. Sobald ein Kindesmissbrauch oder ein missbrauchsaffiner Affront gegen eien nicht postpubertären Menschen für diesen Begriff intrumentalisiert wird, beginnt bereits eine neue vertuschende Sauerei. Diese Gesellschaft muss mehr essen, um mehr kotzen zu können.

    *Sexueller Missbrauch beginnt bereits bei der Darstellung von Kindern in Posen, die ein neutraler Betrachter als sexualisiert wahrnehmen könnte. Man sieht es oft auch in billigen Filmen, gut versteckt. In der Modefotographie hat es kaum noch Einfluss – außer bei der Präsentation von sogenannten Kindfrauen, die diese nicht unsignifikanten Neigungen unterhalb der modernen Gesellschaftsfassade gewinnbringend stimulieren sollen.

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