Preußenschlag, Reichsexekution und obstruktiver Bundeszwang

Preußenschlag
Telegramm von Papen über die Absetzung Hans Simons im Zuge des „Preußenschlags“ vom 20. Juli 1932. Source: Wikipedia/HJPrieß

Komisch, dass ausgerechnet die Splitterpartei FDP aka Kubicki auf die Idee kam, eine Art Reichexekution bzw. Bundesexekution 2.0 gegen vorzuschlagen, falls die AfD in Sachsen-Anhalt gewönne und den Ministerpräsidenten stellte. Für so etwas war immer die Arbeiterverräterpartei SPD zuständig: „Im Herbst 1923 wurde durch eine Notverordnung von Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) die Maßnahme der Reichsexekution gegen die Länder Sachsen (29. Oktober) und Thüringen (6. November) angewandt, um die dort entstandenen linken Koalitionsregierungen aus Sozialdemokraten (SPD) und Kommunisten (KPD) abzusetzen.“

Was wäre also heute möglich, wenn in einem Bundesland die AfD an die Macht käme und das Gendern verböte und etwas umsetzte, was den Sitten von Wokistan dem Wollen der herrschenden Klasse krass wiederspräche – etwa keine „Flüchtlinge“ mehr aufnähme?

reichsexekution
Bundesarchiv Bild 102-00189, Reichsexekution gegen Sachsen. Die Reichswehr riegelt eine Straße in Freiberg mit gefälltem Bajonett ab.

Ein mächtiges Mittel kann hier der Bundeszwang gem. Artikel 37 Grundgesetz sein. Er wurde seit 1949 zwar noch kein einziges Mal angewandt. Konflikte zwischen Bund und Länder wurden eher über Verfassungsklagen ausgetragen. Es gibt daher keine Staatspraxis zum Bundeszwang, keine Rechtsprechung und damit auch keine Diskussion der Rechtsprechung. Da die Reichsexekution (als Vorläufer des Bundeszwangs) in der Weimarer Republik mehrfach angewandt wurde, wurde der Bundeszwang in der Anfangszeit der Bundesrepublik dennoch lebhaft diskutiert.

Das Organ der Oberstudienräte schreibt: „…eine AfD-geführte Regierung müsse sich an den Rahmen der Bundesgesetze halten, was »auch durch Bundeszwang erwirkt werden« könne. Artikel 37 des Grundgesetzes ermöglicht dem Bund, gegen ein Bundesland Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wenn dieses seine bundesstaatlichen Pflichten nicht erfüllt. Notwendig dafür ist die Zustimmung des Bundesrates, welcher diese auch wieder zurückziehen kann. Die Maßnahmen, die der Bund dafür nutzen kann, sind im Gesetz nicht näher benannt, es werden lediglich die »notwendigen Maßnahmen« genannt.“

Die zwangsfinanzierten Anstalten werden gleich konkret: „Hellhörig machte bereits 2024 eine Äußerung von AfD-Chef Tino Chrupalla. Im ARD-Sommerinterview sagte er damals, ein AfD-geführtes Land werde sich dem Königsteiner Schlüssel, mit dem der Bund unter anderem die Verteilung von Flüchtlingen auf die Länder kontingentiert, verweigern: „Das würden wir nicht mehr mitmachen. Ich denke, es ist wichtig, dass die ersten Bundesländer aus diesem Verteilschlüssel auch ausscheren, um Druck auf eine Bundesregierung zu machen, damit diese Politik endlich geändert wird.“

Was heißt das konkret? „…könne ein einzelnes Land „nicht in die bundespolitische Willensbildung obstruktiv eingreifen“. Definieren sie „obstruktiv“!

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 84

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (…)
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Es ist also in jedem Fall ein Hornberger Schießen angesagt – von beiden Seiten. „…kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.“ Das dauert.

Magdeburg
Die Staatskanzlei in Magdeburg nach dem so genannten „Sachsen-Anhalt-Schlag“ aka Bundeszwang gegen die AfD-geführte Landesregierung (Symbolbild).

Die Legla Tribune gibt ein Beispiel, das sich auch Dunja Hayali hätte ausgedacht haben können [ein Konjunktiv II der Vergangenheit mit Modalverb und eingebettetem Perfektinfinitiv]: „Ein Bundesland verletzt seine grundgesetzlichen Schutzpflichten, indem es tatenlos zusieht, wenn Personen mit Migrationshintergrund durch rechtsextremistische Gruppen schikaniert und angegriffen werden, um diese zu vertreiben.“ Schon klar.

Aber wie wäre es damit: Das Bundesland Berlin, regiert von den LinkenSPDGrün_*Innen, verletzt seine grundgesetzlichen Schutzpflichten, indem es tatenlos zusieht, wenn Juden durch Muslime und islamistische „Palästimenser“ schikaniert und angegriffen werden? Sollte man da nicht einen Bundeskommissar einsetze und die Mischpoke absetzen?

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