Kann man machen

„Oder Caren Miosga. Ihre Fragen richten sich nach der politischen Heimat des Gastes. Bei Robert Habeck ging ich davon aus, dass sie nach der Sendung ein Date vereinbaren. Bei Tino Chrupalla war zu befürchten, dass sie ihm noch während der Sendung die Augen auskratzt. Kann man machen. Darf dann aber nicht überrascht sein, wenn man nicht mehr ernst genommen wird.“ (Waldemar Hartmann in der bürgerlichen Presse, Vorsicht: Schwefelgeruch!)

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Kommentare

5 Kommentare zu “Kann man machen”

  1. Godwin am Februar 11th, 2026 6:06 p.m.
  2. nOby am Februar 11th, 2026 9:37 p.m.

    Das Folgende kann man ebenfalls machen:

    Stadt Lindenberg plant Redeverbot für AfD-Politiker Höcke.

    Erst verlor die Stadtverwaltung einen Rechtsstreit um eine AfD-Veranstaltung, nun will sie Björn Höcke zumindest einen Auftritt untersagen. Ein Gericht hatte der Kommune diesen Weg aufgezeigt.

    Das Gericht hat den Weg aufgezeigt. Danke liebes Gericht. Die Richter erteilen der Stadt Ratschläge für ein ein Rede- und Auftrittsverbot für Höcke? Welche Rechtsgrundlage gibt es dafür? Schutzhaft gibt es leider nicht mehr. Das wäre sowieso Nazi. Gesetze wie in der DDR gibt es ebenfalls nicht.

    Eine Stadt kann jemanden ein Redeverbot erteilen, weil befürchtet wird, der Redner könnte etwas Strafbares sagen?

    Ich dachte immer es hat die Unschuldsvermutung in ’schland Gültigkeit. Und ich dachte immer, man kann einen Bürger in unserem Rechtsstaat nur für das sanktionieren, was er tatsächlich getan hat und nicht dafür, was er vielleicht sagen könnte. Ich habe mich geirrt.

    Geht es auch einfacher? Eine Rede über einen Gerichtsbeschluß verbieten zu wollen, das hört sich für mich sehr kompliziert an. Geht es vielleicht einfacher? Auf meine Frage in haft nehmen weil er ein verbrechen begehen könnte geht das antwortet mir die KI von Gugel:

    Ja, es ist in Deutschland unter strengen Voraussetzungen möglich, jemanden in Haft zu nehmen, bevor ein Verbrechen begangen wurde, um genau dieses zu verhindern. Dies geschieht jedoch
    nicht im Rahmen des Strafrechts (Untersuchungshaft), sondern über das Polizei- und Ordnungsrecht (Präventivgewahrsam/Unterbindungsgewahrsam).

    Hier sind die wichtigsten Punkte:

    Präventivgewahrsam: Die Polizei darf Personen vorübergehend festhalten, um drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

    Voraussetzungen: Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass die Person in naher Zukunft eine Straftat begeht (z. B. bei islamistischen Gefährdern oder Hooligans). Eine bloße Vermutung reicht nicht aus.

    Zeitliche Begrenzung: Präventivhaft ist zeitlich begrenzt. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland (z. B. bis zu 5 Tage in Berlin, in Bayern sind unter bestimmten Umständen längere Zeiträume möglich).

    Richtervorbehalt: Eine längere Inhaftierung muss in der Regel von einem Richter angeordnet oder bestätigt werden.

    Unterschied zur U-Haft: Während die Untersuchungshaft (StPO) nach einer Tat zur Sicherung des Verfahrens dient, dient der Präventivgewahrsam der Gefahrenabwehr.

    Es handelt sich um ein Instrument der „wehrhaften Demokratie“, um schwere Straftaten im Vorfeld zu verhindern.

    Na also, es geht ganz einfach. Warum wird Höcke bei der Einreise in Lindenberg nicht durch zwei Polizisten verhaftet und in eine Zelle gesteckt? Nach meinen bisherigen Beobachtungen im Umgang mit der undemokratische Schwefelpartei dürfte danach der Aufschrei sehr leise sein oder gar nicht stattfinden. Nach dem Ende der Veranstaltung wir Höcke wieder frei gesetzt.

    Oder Höcke reist bei Nacht und Nebel an. Setzt sich als Zuschauer in den Saal und der Veranstalter spielt ein vorher gedrehtes Video von seiner Rede ab. Lindenberg liegt übrigens in Bayern.

  3. Keinkölner am Februar 12th, 2026 8:20 a.m.

    Die „Antifa“ kann ja zusammen mit den „Oma’s gegen Rechts“ und anderen „Demokraten“ den Höcke nieder-
    brüllen.
    Dann gibt es auch Bilder für die Tagesschau.

    Was Herr Hartmann sich erlaubt, würden sicher viele sog. Prominente gern tun. Aber das gefährdet
    „Freundschaften“ und vor allem die wirtschaftliche Existenz.

  4. blu_frisbee am Februar 12th, 2026 2:08 p.m.
  5. nOby am Februar 12th, 2026 9:15 p.m.

    P.S.:

    Höcke darf in Augsburg keine Rede halten.

    VG Bayreuth hat bereits entschieden: Redeverbot für Höcke rechtmäßig

    Soweit ich das verstehe hat die Stadt Augsburg einen Antrag gestellt und das Amtsgericht hat diesen Antrag umformuliert. Wenn das alles funktioniert, dann darf Höcke in ’schland außerhalb des Landtag nie wieder eine öffentliche Rede halten.

    Das VG Augsburg sah auch ein Problem darin, dass die Gemeinde sich bei ihrer Rechtfertigung allein auf die Teilnahme Höckes konzentriert hatte, obwohl sie versuchte, den Ausschluss der AfD-Veranstaltung als Ganzes zu begründen. Dabei beließ es die Kammer jedoch nicht. Die Richter räumten ein, dass die Tatsache, dass Höcke in zwei Fällen rechtskräftig wegen NS-bezogener Äußerungen verurteilt wurde, “grundsätzlich Anlass zur Befürchtung gebe, dass sich derartige Äußerungen bei der Veranstaltung am 15. Februar 2026 wiederholen könnten”.

    In einem zweiten Schritt regt das Gericht das Redeverbot für Höcke an. Der vollständige Ausschluss der Partei aus der Stadthalle sei unverhältnismäßig, wohl aber hätte man als “milderes vorrangiges Mittel” in Betracht ziehen können, dass eine einschlägig vorbestrafte Person ein Redeverbot erhalte. Schließlich habe die Stadt selbst zuerst versucht, den AfD-Kreisverband von einer Ausladung Höckes zu überzeugen.

    “Der Ausschluss eines Redners ist grundsätzlich seitens der Kommune durch eine vollziehbare Auflage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zur Zulassungsentscheidung möglich und durchsetzbar” formuliert das Gericht.

    Eine solche verwaltungsrechtliche Nebenbestimmung wäre „keine Auflage nach dem Versammlungsrecht, sondern eine Auflage zu der kommunalrechtlichen Entscheidung über den Zugang zur jeweiligen Versammlungsstätte, die eine öffentliche Einrichtung ist. Ein solches Redeverbot kommt insbesondere bei jemandem in Betracht, der wie Höcke einschlägig wegen Delikten vorbestraft ist, die den öffentlichen Frieden schützen” meint Dr. Patrick Heinemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, […].

    Anders sieht dies Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad, der im Verfahren um die Essener Stadthalle die AfD vertreten hatte. […] äußert er, dass ein Redeverbot Höckes Grundrechte aus Art. 5 GG missachten würde. “Es handelt sich um eine Grundrechtsverwirkung durch die Hintertür, ohne dass die hohen Voraussetzungen des Art. 18 GG erfüllt sind”. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen müsste man “handfest belegen”, welche konkreten Äußerungen und Worte Björn Höcke vor Ort sagen würde, was sich so gut wie nie bewerkstelligen lasse.

    Was für ein Aufwand. Jetzt muß Gelsenkirchen nachlegen. Einfacher wäre es zwei Polizisten zu schicken, aber das müßten mehrere Ämter zusammenarbeiten. Das will niemand. Die wollen das es ein Gericht entscheidet, um dann auf das Gericht zu zeigen, wenn Schuldige gesucht werden. Ja, Landrat Jürgen Pföhler läßt grüßen.

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