Sicherungsverwahrung, revisited

Im August 2010 hatte ich gefordert, die so genannte „Sicherheitsverwahrung“ abzuschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun genau so entschieden – in die Tonne mit der lebenslangen Freiheitsstrafe, die mit der „Sicherungsverwahrung“ durch die Hintertür eingeführt wurde.

„Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.“

Wichtig ist vor allem auch dieser Satz des Urteils: „Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen.“

Unsere Rechtspopulisten in Regierung und Opposition werden jetzt schäumen und geifern. „Diese vier Sex-Verbrecher hatten gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung Beschwerde eingereicht – ihre Fälle müssen jetzt neu überprüft werden!“ Dann doch besser gleich erschießen, lese ich zwischen den Zeilen.

Bei Welt Online kommen die üblichen Verdächtigen zu Wort: CSU-„Innenexperte“ Hans-Peter Uhl und CDU-„Innenexperte“ Wolfgang Bosbach. Innenexperte Burks sagte der Presse, er fürchte jedoch, dass die herrschende Junta mit ihrer Maxime „legal, illegal, scheissegal“ beim Formulieren und Erlassen von Gesetzen so fortfahre wie bisher.

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