etc/init.d/ssh start

Udo Vetter über einen „Akt der deutschen Behörden“: „Ein deutscher Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, Server zu beschlagnahmen – bloß weil ausländische Ermittlungsbehörden das von ihm verlangen. Es gibt da keinen Automatismus wie zum Beispiel beim Europäischen Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte also in eigener Regie und anhand der deutschen Gesetze zu prüfen, ob sie vom Bundeskriminalamt, wie heute geschehen, die Server der Piratenpartei vom Netz nehmen, einpacken und / oder spiegeln lässt.“

„…obwohl nicht einmal ein Rechtshilfeersuchen vorlag – das wurde nachgeholt“, schreibt Hal Faber: „Die flüchtige Datei, die solchermaßen inhaftiert werden sollte, soll angeblich ein SSH-Schlüssel sein, der zum Angriff auf den französischen Energiekonzern EDF gestohlen wurde. Dass dieser Unsinn straffrei erzählt werden kann, zeugt nicht gerade vom Sachverstand der Beteiligten“.

Sachverstand? Hat das jemand erwartet? Bei Ziercke? Hat jemand nach Sachverstand gefragt, wenn es um die real gar nicht existierende „Online-Durchsuchung“ ging?

Vgl. auch der Schockwellenreiter: „Eine Demokratie findet nicht statt“.

Nicht vergessen: heute ist in Bremen Bürgerschaftswahl!

image_pdfimage_print

Kommentare

2 Kommentare zu “etc/init.d/ssh start”

  1. Piratenpartei « Kritik und Kunst am Mai 22nd, 2011 2:02 pm

    […] bin ich kein Bremer, sonst könnte ich heute, mit vorzüglichen Gründen ausgestattet, Piratenpartei wählen. Der Wahnsinn in Tüten. By hf99, on Mai 22, 2011 at 14:02, under Gesellschaft. […]

  2. Granado am Mai 22nd, 2011 2:17 pm

    Naja, LawBlog-Kommentar #54 gibt an:
    ax meint: (20.5.2011 um 18:52)
    „Es gibt da keinen Automatismus wie zum Beispiel beim Europäischen Haftbefehl.“
    Den gibt es theoretisch schon: Er nennt sich „Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen“. Er ist allerdings trotz Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt worden. Ob dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten (und auch keine Versagungsgründe nach Artikel 13) sei offen gelassen.

Schreibe einen Kommentar