Unter vielleicht Vergesellschaftenden

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Ich habe mir einen interessanten Artikel von Fatina Keilani in der paywallgeschützten bürgerlichen Presse zusammenfassen lassen (und natürlich umformuliert und Links zu den Quellen hinzugefügt). Der Titel „Der Enteignungs-Plan der Linken stößt an juristische Grenzen“ führt entweder in die Irre oder suggeriert das Falsche.

Die Behauptung, eine Vergesellschaftung könne an der Verhältnismäßigkeit scheitern, ist keineswegs eindeutig: Die Berliner Expertenkommission war darüber gespalten.

Zusammenfassung

Die Berliner Linke will große private Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen vergesellschaften. Bis zu rund 220.000 Wohnungen könnten nach den im Artikel genannten Zahlen betroffen sein. Rechtsgrundlage soll Art. 15 GG sein. Dieser erlaubt ausdrücklich, „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Eine solche Vergesellschaftung muss entschädigt werden.

Davon zu unterscheiden ist die klassische Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG. Sie dient typischerweise einem konkreten Vorhaben, etwa einer Straße oder Bahntrasse. Art. 15 GG ermöglicht dagegen eine strukturelle Änderung der Eigentumsordnung für bestimmte Arten von Gütern. Art. 15 verweist hinsichtlich der Entschädigung ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4: Die Entschädigung muss aufgrund einer „gerechten Abwägung“ zwischen Allgemeininteresse und Interessen der Betroffenen bestimmt werden. Das Grundgesetz verlangt also nicht ausdrücklich eine Entschädigung zum vollen Verkehrswert.

Berlin hat im März 2026 ein Vergesellschaftungsrahmengesetz verabschiedet. Dieses Gesetz vergesellschaftet selbst noch keine Wohnungen. Es schafft lediglich einen rechtlichen Rahmen. Für die tatsächliche Überführung großer Wohnungsbestände wäre ein weiteres konkretes Gesetz erforderlich, das insbesondere Gegenstand, betroffene Unternehmen bzw. Vermögenswerte, Gemeinwirtschaftsform und Entschädigung regelt.
Hinzu kommt: Das Rahmengesetz wurde am 27. März 2026 verkündet und bestimmt ausdrücklich, dass es erst 24 Monate nach seiner Verkündung in Kraft tritt – also erst im März 2028.

Kann der Bund Berlin stoppen?

Hier liegt eine der wichtigsten juristischen Fragen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG gehört die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum ausdrücklich zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht, dürfen grundsätzlich die Länder gesetzgeberisch tätig werden. Das ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 GG. Allerdings kann der Bund für Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 nur tätig werden, wenn die zusätzliche Voraussetzung des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt ist: Eine bundesweite Regelung muss zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein.

Ein verfassungsgemäßes Bundesgesetz könnte den gesetzgeberischen Spielraum Berlins sperren. Der Bund könnte das aber nicht allein mit dem politischen Argument tun, Berliner Vergesellschaftungen verhindern zu wollen. Seine Gesetzgebung müsste die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllen. Ob sie das tut, könnte letztlich vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.

Berliner Landesverfassung

Ein weiterer Streitpunkt ist Art. 23 der Verfassung von Berlin. Er garantiert Eigentum und erlaubt Enteignungen zum Wohl der Allgemeinheit, enthält aber – anders als das Grundgesetz – keine ausdrückliche Vergesellschaftungsklausel.

Ob daraus ein Verbot der Vergesellschaftung folgt, ist umstritten. Die Mehrheit der vom Berliner Senat eingesetzten Expertenkommission sah darin keine Sperre. Dagegen vertraten unter anderem die Verfassungsrechtler Wolfgang Durner und Christian Waldhoff in einem Sondervotum eine strengere Auffassung.

Damit ist die Aussage „die Berliner Landesverfassung könnte das Vorhaben verhindern“ eine vertretbare juristische Position, aber keine geklärte Rechtslage.

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Entschädigung – vermutlich einer der größten Streitpunkte

Besonders konfliktträchtig wäre die Höhe der Entschädigung. Art. 15 GG schreibt keinen Verkehrswert vor, verweist aber auf die „gerechte Abwägung“ nach Art. 14 Abs. 3 GG. Deshalb ist eine Entschädigung unterhalb des Verkehrswerts grundsätzlich nicht schon nach dem Wortlaut ausgeschlossen. Wie weit der Gesetzgeber darunter bleiben dürfte, ist jedoch ungeklärt, weil das Bundesverfassungsgericht über eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG bislang keine entsprechende Grundsatzentscheidung getroffen hat.
Deshalb ist [die im Artikel genannte] Vorstellung einer Entschädigung von nur etwa 40–60 Prozent des Verkehrswerts rechtlich keineswegs gesichert. Ob ein derart großer Abschlag noch eine „gerechte Abwägung“ darstellt, wäre wahrscheinlich ein zentraler Gegenstand eines Verfassungsprozesses.

Geeignet, erforderlich und angemessen

Vergesellschaftung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein und könnte insbesondere an der Erforderlichkeit scheitern, weil mildere Mittel wie Neubau, Mietpreisbremse oder Kappungsgrenzen existieren.

Für eine gewöhnliche Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt dort ausdrücklich, dass kein gleich geeignetes milderes Mittel vorhanden sein darf.

Bei Art. 15 GG ist aber gerade umstritten, ob derselbe Maßstab gilt. Die Berliner Expertenkommission kam mehrheitlich zu einem für die Vergesellschaftungsbefürworter günstigeren Ergebnis. Ein Teil der Experten hielt das normale Verhältnismäßigkeitsgebot bei Art. 15 überhaupt nicht für anwendbar; andere verlangten zwar Verhältnismäßigkeit, aber mit gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG modifizierten Maßstäben. Eine Minderheit hielt dagegen die Verhältnismäßigkeit des Berliner Vorhabens für nicht hinreichend nachgewiesen.

Abschlussbericht der Berliner Expertenkommission zur Vergesellschaftung

Ein wichtiger Einwand gegen die Darstellung des Artikels: Man kann die für eine normale Enteignung entwickelte Prüfung nicht ohne Weiteres vollständig auf Art. 15 GG übertragen.

Juristisches Fazit

Eine Vergesellschaftung großer Berliner Wohnungsbestände ist nicht offensichtlich verfassungswidrig. Art. 15 GG enthält vielmehr ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung. Die vom Berliner Senat eingesetzte 13-köpfige Expertenkommission kam 2023 mehrheitlich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung grundsätzlich verfassungskonform ausgestaltet werden kann; allerdings gab es zu wichtigen Punkten Sondervoten.

Die entscheidenden offenen Rechtsfragen wären vor allem die konkrete Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung, das Verhältnis von Art. 15 GG zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Berliner Landesverfassung sowie die Gesetzgebungskompetenz, falls der Bund seinerseits eine Regelung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG erlässt.

Der wichtigste Punkt lautet deshalb: Der Berliner Plan ist weder eindeutig verfassungswidrig noch verfassungsrechtlich abgesichert. Weil Art. 15 GG in der Geschichte der Bundesrepublik praktisch Neuland ist, dürfte ein tatsächliches Anwendungsgesetz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit umfangreiche verfassungsgerichtliche Verfahren auslösen. Erst diese könnten viele der heute offenen Grundsatzfragen verbindlich klären.

Falls es überhaupt eine „linke“ Regierung in Berlin geben wird: Es sind jahrelange Gerichtsprozesse zu erwarten, die erst enden, wenn die übernächsten Wahlen anstehen oder so ähnlich….

PS Ich war gestern völlig übermüdet und konnte erst heute die Fehler im Code korrigieren.

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Kommentare

4 Kommentare zu “Unter vielleicht Vergesellschaftenden”

  1. nh am Oktober 7th, 2026 5:49 a.m.

    Die linksextreme Nomenklatura mag es gratis, leistungslos und für nix. Biologisch gesehen mögen Parasiten das ebenfalls bis zum Tod des Wirtes.
    Die Frage stellt sich nach der Zukunft dieser Individuen: Zwischenwirte.Sozusagen Arbeitsagentur.
    Als Besitzer und Hüter des Eigentums wäre es erste Prämisse, Schädlinge fernzuhalten (Bilder Rigaer34).
    Arbeiten ist ja sowas von vor 3 Jahrhunderten.
    Mit ideologisierten Dogmatikern lässt sich kaum argumentieren. Schon gar nicht über Erwerbstum.
    Da geh ich einklauen, weil das steht mir zu.
    Wenn dann evtl. vergesellschaftet wird, werden sich diese Utopisten angewidert abwenden von dem, was sie angerichtet haben.
    Brandenburg soll ja schön sein als linksgrüne Exklave.
    Nie bedacht ist die Tatsache, dass der migrantische Anteil der Bevölkerung Euch überholt
    und Eure ärmlichen Hütten einfach per Fertilität übernimmt.
    Mazeltov.

  2. Keinkölner am Oktober 7th, 2026 12:00 p.m.

    @nh

    Dem ist nichts hinzuzufügen.So ist es.

  3. Thomas am Oktober 7th, 2026 12:09 p.m.

    Ach was, enteignen… Muss doch garnicht.
    Jens Berger von den Nachdenkseiten hat da eine innovative, marktkonforme Idee:
    https://www.nachdenkseiten.de/?p=157233

  4. rwetroja am Oktober 7th, 2026 3:22 p.m.

    In allen Stufen sind die Kredite bei Banken und den Immobiliengesellschaften gehebelt. Wird vergesellschaftet kann nur der nominelle Kredit gezahlt werden, nicht die gehebelten Sätze. Die Banken sind auf Zins und Zinseszins angewiesen. Mit der Vergesellschaftung geht der Wert der Immobilien runter und die Sicherheiten sind weg. Die müssten die Banken dann sofort abschreiben. Dann fällt der erste Dominostein, eine Bank mindestens ist dann in der Krise. Je nachdem wer da investiert ist, erzeugt das eine Bankenkrise. Game over. Staat als letzte Rettung.

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