Solche Software darf es niemals geben

Lesenswert ist ein Interview mit Ulf Buermeyer mit netzpolitik.org:

…solche Software darf es niemals geben, und zwar weil sie auch das Einspielen von Daten auf dem Zielsystem erlaubt. Das ist unter Geltung des Grundgesetzes stets unzulässig, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat: Selbst eine Online-Durchsuchung darf eben nur durchsuchen und nicht manipulieren.

Aus informationstechnischer Sicht ist diese juristische Differenzierung aber wenig sinnvoll: Die Integrität eines Systems ist stets verletzt, sobald Software eingespielt wird – egal ob die dann nur lesen oder auch schreiben kann. Insofern kann man mit guten Gründen bezweifeln, ob es überhaupt einen rechtmäßigen Fernzugriff durch Einspielen von Software geben kann.

(…) Richtig ist jedenfalls, dass es keine Rechtsgrundlage für Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung für die Strafverfolgung gibt. Richtig ist aber auch, dass sich Teile der Justiz die fehlende Rechtsgrundlage einfach selbst schaffen, indem sie die Regeln für “normale” Telefonüberwachungen für anwendbar erklären.

Buermeyer ist Mitglied der German Privacy Foundation. Guckst du auch burks.de (15.07.2007): „Richter erklärt die Online-Durchsuchung zur Ente“.

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