Hamburger Ermächtigungsgesetz

Spiegel online: „Aus Sorge vor Ausschreitungen war die gesamte Innenstadt zum „Gefahrengebiet“ erklärt worden. Zwischen 14 und 23 Uhr können Beamte dort ohne konkreten Verdacht Menschen durchsuchen, in Gewahrsam nehmen und Platzverweise erteilen.“

Ohne konkreten Verdacht jemanden festnehmen. In der DDR hieß das vermutlich „Zuführung zur Durchführung einer Feststellung eines Tatbestands“.

Mehr informationen gibt es hier:
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich seit 2005 im Hamburgischen Datenverarbeitungsgesetz der Polizei. Hiernach kann die Polizei aufgrund ihrer „Lageerkenntnisse“ sogenannte „Gefahrengebiete“ definieren. Dort darf sie Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Grund zur Sorge besteht natürlich laut Polizei und Hamburger Senat nicht: „Alle sich an einer Polizeidienststelle in Gewahrsam befindenden Personen werden in das jeweilige Verwahrbuch eingetragen“.

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Kommentare

3 Kommentare zu “Hamburger Ermächtigungsgesetz”

  1. Ossiblock am Dezember 21st, 2013 9:45 pm

    Ich verzichte auf meinen Beitrag. Deiner ist gut und reicht.

    Vielleicht als Ergänzung:
    Dort ging es um den Erhalt des Kulturzentrums „Rote Flora“.
    Die Polizei setzte Wasserwerfer ein, um die Demonstranten zurückzudrängen.

    Es sollten die Leute in Kiew froh sein, daß sie nicht in Hamburg leben.

  2. ...der Trittbrettschreiber am Dezember 22nd, 2013 9:10 am

    Das neue Poizeirecht ist nicht von denen geschaffen worden, die noch unter dem Ermächtigungsgesetz gelitten haben. Heute will man’s halt praktisch und usable. Wer fragt da schon noch nach Güterabwägung?

  3. elvis am Dezember 22nd, 2013 11:41 am

    Das durfte die ANTIFA schon immer, sogar unter den Augen der Polizei.

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