Verfahren zur Herstellung von Zündsätzen für Sprengkapseln, Zündhütchen und Geschosszündungen
Wie ich hier schon angekündigt hatte, werde ich mich in Zukunft ausführlicher der Frage widmen, welche Informationen zum Thema Sprengchemie öffentlich zugänglich sind, um die Absurdität des verschärften Waffengesetzes und dessen fehlende Normenklarheit zu erläutern. Heute dokumentiere ich ein Patent aus der Kaiserzeit, patentiert ab dem 8. Dezember 1912. Der Inhaber des Patents, der Wissenschaftlier C. Claessen, wird auch auf der Website Military Explosives ausführlich zitiert sowie in dem (noch) nicht verbotenen Buch „Angewandte Chemie“ (2008 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim).
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14 Kommentare zu “Verfahren zur Herstellung von Zündsätzen für Sprengkapseln, Zündhütchen und Geschosszündungen”
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Hallo Burks und hallo Mitleser vom BKA, LKA!
Den obigen Auszug gibt es doch nicht online oder etwa doch?
Natürlich gibt es den online! Daher habe ich ihn auch. Ich verrate aber nicht, wo… Mann muss die Leute nicht auf dumme Gedanken bringen, auch andere zu behelligen…
offtopic: wieso kommt denn hier die meldung über geblockte popups mit werbung drin?
Hier gibt es keine Werbung. Die Datei ist auch eine Grafik.
admin schrieb
Das verstehe ich jetzt nicht.
Wenn das Online steht, dann muss das BKA das doch wissen und auch gegen das Patentamt oder die Verantwortlichen mit Hausdurchsuchungen usw. vorgehen. Dagegen sind Deine Veröffentlichungen doch Kinderkram gegen. Ich in Deiner Stelle würde sofort eine bequeme Online-Strafanzeige schalten. Möglicherweise bekommst Du dann mildernde Umstände.
@ Fluxkompensator
Ich kann Dich noch ein wenig mehr verwirren, mein Guter. Im Jahre 2000 nutzt die Bundeszentrale für politische Bildung (Eine nachgeordnete Behörde des Bundesinnenministeriums) das Wissen und die Rechercheergebnisse eines Burkhard Schröders in Sachen „Anweisungen zum Bau von Bomben“ um sie als Beilage ( Aus Politik und Zeitgeschichte B 39/2000)in der Zeitschrift “ Das Parlament “ zu veröffentlichen. Heute, 8 Jahre später macht ihn das selbe Thema und das selbe Engagement zum Verdächtigten einer Straftat.
Klingt komisch, ist aber so ;-)
@Fluxkompensator:
>Wenn das Online steht, dann muss das BKA das doch
>wissen und auch gegen das Patentamt oder die
>Verantwortlichen mit Hausdurchsuchungen usw.
>vorgehen.
Natürlich MUSS das in einer Industrienation, die
Chemiestandort ist, zwangsläufig zugänglich sein.
Alleine schon aus patentrechtlichen Gründen.
Ausserdem stellt die Patentliteratur gerade auf
den Gebieten Chemie, Pharmazie usw. eine äußerst
wichtige Literaturquelle dar. Der Schaden wäre sonst gigantisch, wenn sowas nur noch in anderen
Staaten (USA, Japan, Frankreich, China usw.) zugänglich wäre.
Dass die Änderung der Nr. 1.3.4 vollkommen misslungen ist und in der bestehenden Form
vollkommen inakzeptabel und untragbar ist, hat mittlerweile sogar das BKA erkannt und eine Allgemeinverfügung erlassen, worin Fachleuten für den Umgang mit derartigen Gegenständen eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Eine Korrektur für Anleitungen ist ebenso notwendig,
fehlt aber momentan noch. Ansonsten wäre es
zum Beispiel deutschen Unternehmen nicht mehr möglich, überhaupt noch eine Patentanmeldung einzureichen, wenn man Nr. 1.3.4 so streng
auslegt wie Anzeigesteller.
Der Schaden kann dann ganz schnell pro entgangener Anmeldung Summen von 250 Mio. Euro Umsatz erreichen.
Was sind denn das für jämmerliche Erklärungsversuche. Ich habe den Eindruck hier versuchen sich Mitarbeiter von BKA oder LKA zu rechtfertigen.
Es geht um Sicherheit! SICHERHEIT!
Aus diesem Grunde gibt es in Deutschland ein Waffengesetz mit dessen Hilfe auf der Hamburger Reeperbahn durch die Polizei sogar Küchenmesser beschlagnahmt und anschliessend versteigert werden und jeder Schützenverein muß sich einen echten Tresor anschaffen, wenn er auch nur eine einzige DEFEKTE Luftdruckpistole lagern will.
Jetzt will man mir hier erklären das sei alles relativ und gelte nur für das und das aber nicht für das. Wer eine Bombe bauen will, der braucht doch nur die Patentpapiere zu lesen und kann zur Tat schreiten. Das muss vorrangig unterbunden werden, wenn selbst die qerulantischen Klugscheissereien eine Burks mit der Veröffentlichung von völlig Praxis untauglichen Sprenginstruktionen bereits der Grund für eine Strafverfolgung sind. Wenn das Milliarden kostet – na und sage ich da! Es dient dem Wohle des Deutschen Volkes. Was sind da Milliarden €.
Zunächst mal eine Bemerkung zu Deinem Fall, Burks:
Neben der bereits genannten Tatsache, dass Deine Seite nicht zur Herstellung von GEGENSTÄNDEN anleitete, explodieren die von Dir genannten
Stoffe zu einem überwiegenden Teil beim Anzünden
etc. nicht. Sie verbrennen dann nur langsam wie z.B. TNT oder schnell wie Schießbaumwolle. Deshalb handelt es sich hier keineswegs um Anleitungen zur
Herstellung von -Zitat Gesetzesbegründung- „Bomben Marke Eigenbau (USBV)“, da jede Zündvorrichtung fehlt, welche eine SPRENGKAPSEL zum ZÜNDEN erfordert.
@Fluxkompensator:
>Es geht um Sicherheit! SICHERHEIT!
Die Sicherheit wird durch solche Verbote nichtmal
minimal erhöht werden. Das liegt einfach daran,
dass derjenige, der Missbrauch treiben will,
dafür gar keine grossen Anleitungen braucht.
Es reicht dafür Allgemeinwissen, welches eigentlich jeder besitzen sollte.
Das Wissen dazu steht auch in jedem Lexikon für Otto Normalverbraucher.
>Aus diesem Grunde gibt es in Deutschland ein
>Waffengesetz mit dessen Hilfe auf der Hamburger
>Reeperbahn durch die Polizei sogar Küchenmesser
>beschlagnahmt und anschliessend versteigert
>werden und jeder Schützenverein muß sich einen
>echten Tresor anschaffen, wenn er auch nur eine
>einzige DEFEKTE Luftdruckpistole lagern will.
Das sind alles Auswüchse einer extrem übertriebenen Gesetzgebung, die damit rein gar nichts bewirkt, ausser Schikanen für ordentliche Bürger zu schaffen. Wer wirklich einen Passanten auf der Reeperbahn niederstechen will, der wird sich von so einem Verbot in immer weiterem Vorfeld nicht beeindrucken lassen.
Genauso ist das auch in diesem Fall.
Der illegale Bau eines Sprengsatzes ist bereits
längst strafbar (Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz; zumindest versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB usw.). Das Anleiten zu solchen Taten, bei denen Dritte nur gefährdet werden, stand ebenfalls
bereits unter Strafe.
Jetzt macht man darüber hinaus sogar vollkommen legitime und notwendige Tätigkeiten bis hin zu
Massnahmen zur Unfallverhütung oder zum Katastrophenschutz zur Straftat und kriminalisiert sogar Veröffentlichungen für Wissenschaft und Industrie, bloss um ja keine noch so minimale Lücke, soweit man angesichts der weit übertriebenen deutschen Gesetzgebung davon sprechen kann, zu lassen. Das ist vollkommen inakzeptabel.
>Wer eine Bombe bauen will, der braucht doch nur >die Patentpapiere zu lesen und kann zur Tat >schreiten.
Wer eine Bombe bauen will, der braucht nichtmal
Patente zu lesen, denn der weiss in der Regel längst, wie das geht. Und sollte jemand keine Bombe bauen können, dann dürfte der auch kaum in der Lage sein, Patentschriften oder wissenschaftliche Veröffentlichungen zu verstehen und in die Praxis umzusetzen.
>Das muss vorrangig unterbunden werden, wenn
>selbst die qerulantischen Klugscheissereien eine
>Burks mit der Veröffentlichung von völlig Praxis
>untauglichen Sprenginstruktionen bereits der
>Grund für eine Strafverfolgung sind. Wenn das
>Milliarden kostet – na und sage ich da! Es dient
>dem Wohle des Deutschen Volkes. Was sind da
>Milliarden €.
Dann kann die deutsche Wirtschaft und Wissenschaft komplett einpacken. Das würde die gesamte Industrie ruinieren und zig Millionen Arbeitsplätze kosten und nebenbei das soziale Netz endgültig zusammenbrechen lassen, da dann die Einnahmen dafür wegbrechen. Wer meint, das könne man sich auch noch erlauben, der sollte daran denken, dass die Autoindustrie als wichtiges Standbei bereits in Schieflage ist und mit anderen
Plänen (REACH, Klimaschutz usw.) die deutsche
Wirtschaft bereits schwer belastet wird.
Deutschland kann nunmal nicht auf allen Gebieten
gleichzeitig „Top-Runner“ weltweit sein.
So eine extrem übertriebene Innenpolitik betreibt nämlich auf der ganzen Welt kein anderer Staat.
Die Sache funktioniert so nicht….bzw. BKA und LKAs sind nicht der Nabel der Welt auch wenn sie es gerne sein würden.
1. Aus der Definition des Begriffs Gegenstände im § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a vgl.
http://www.bundesrec…/waffg_2002/__1.html
und durch den “Unterabschnitt 2″ Punkt 1.2.5.
auf http://www.bundesrec…002/anlage_1_79.html folgt das der komplette Satz eingentlich wie folgt heißen müsste:
[…]Tragbare Gegenstände bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann.[…]
Klingt nun erst mal ziemlich allgemein und vieles würde darunter fallen, bloß findet sich im „§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a“ WaffG eben die Einschränkung daß diese tragbaren Gegenstände ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein müssen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Stellt sich die Frage, ab wann letztere Vorraussetzungen eintreten? Z.B. wäre ein großer Kanonenschlag durchaus geeignet die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, nur erfüllt er nicht die “ihrem Wesen nach” Vorraussetzung meiner Meinung nach. Im Gegensatz dazu würde eine Stun-Granate (Blendgranate) würde aber unter den gesamten Passus fallen.
Folglich dürfte ich nun hier Anleiten wie man einen Kanonenschlag baut, aber nicht wie man eine Blendgranate herstellt.
Oder fällt ein Ballon mit Acetylen/Sauerstoff-Mischung gefüllt ebenfalls unter den Begriff, wenn er für eine wissenschaftliche Demo eingestzt wird? Oder wenn jemand es einfach nur knallen läßt?
2. Ҥ 40 Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.”
Ab wann ist etwas eine Anleitung? Wie genau muß diese sein? Für einen Feuerwerker (Kampfmittelräumdienst), einen Chemiker, Pyrotechniker usw. werden vermutlich Texte mit relativ wenig Informationen ausreichen um als “Anleitung” zu fungieren, für Lieschen Müller, Joe SixPack und Co. muß die Sache noch etwas genauer sein….
Reicht es als Anleitung aus zu schreiben daß eine Gasmischung aus Acetylen/Sauerstoff in Behälter xyz gefüllt wird oder müssen noch die Explosionsgrenzen in Vol.% angegeben werden (die sich jeder aus öffentlichen Quellen besorgen kann? Oder für Mr. Sixpack das ganze so beschrieben werden das es Narrensicher ist (z.b. auf elektrostatische Aufladung achten).
und sorry in Zeiten des inernationalen Internets sind solche Verbreitungsverbotsgesetze etwas was sich die Strafverfolger zusammenknüllen und an eine Stelle schieben können wo die Sonne nicht scheint und das ist gut so….natürlich könnte man dann spekulieren daß nach dem Kinderpornofilter der Leyen http://tinyurl.com/6y62ox bald auch der Bombenbauanleitungssperrfilter umgesetzt wird….
bombjack
danke, Bombjack, ich werde mal meiner Anwältin sagen, dass sie die Kommentare dieses Blogs sorgfältig lesen und verfolgen soll…:-)
>Klingt nun erst mal ziemlich allgemein und vieles
>würde darunter fallen, bloß findet sich im “§ 1
>Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a” WaffG eben die
>Einschränkung daß diese tragbaren Gegenstände >ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein müssen, die >Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu >beseitigen oder herabzusetzen.
Vorsicht, das ist sogar noch schlimmer geregelt.
Unter Buchstabe b) werden auch Gegenstände
erfasst, die nichtmal dazu bestimmt sind
und die nur geeignet sind und im Anhang des
Gesetzes (z.B. Nr. 1.3.4) gelistet sind.
Das macht es möglich, Nr. 1.3.4. fast grenzenlos
auf irgendwelche harmlosen Gegenstände auszuweiten, die diese vollkommen ungeeignete Gummi-Definition zufällig erfüllen. Das betrifft
ganz schnell zum Beispiel Demonstrationsexperimente wie solche zu Erdgas-Explosionen, Staubexplosionen oder
gar wissenschaftliche und technische Geräte.
Deshalb ist es ein Skandal, dass das BMI laut
letztem Bericht über den Fall bei Heise sogar
die reinen explosionsfähigen Chemikalien als Gegenstände im Sinne der Nr. 1.3.4 hinstellt, um den verunglückten Passus noch weiter auf Stoffe
auszuweiten, die zig wichtige und sinnvolle
Verwendungen in der chemischen Forschung
und Industrie haben. Juristisch gesehen ist
so ein Bemühen zwar wenig aussichtsreich, da
der Wortlaut von Nr. 1.3.4 und § 1 hier eine
Grenze setzt, zumal in den Gefässen mit Chemikalien ohne weiteres keine Explosion ausgelöst werden kann.
Wirtschaftspolitisch gesehen sind all diese mehr als fragwürdigen Bemühungen, naturwissenschaftlich-technische Sachverhalte
ohne echten Grund wegen des Gequängels
eines Internetfilter-Lobbyisten und dessen Mitstreitern, LKA- und Umweltministeriums-Bürokraten, zu kriminalisieren, mega-schädlich für den Standort Deutschland,
wenn nun sogar Fachleuten Kriminalisierung für all das droht, was in allen anderen Staaten der Erde ganz selbstverständlich jedes Kind darf.
Sorry, das BMI, BKA und diverse LKAs mögen das zwar so sehen nur gibt es das Gesetz meiner Meinung nach nicht her, die Sache so auszulegen.
Der von Dir aufgeführte Punkt 1.3.4. steht explizit im Abschnitt 1. der Anlage 2 WaffG unter der „Überschrift“ „1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8“ und damit wird nur auf den § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezug genommen und auf nichts anderes. Den von Dir ins Spiel gebrachten § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b WaffG der wegen des Satzes „die, ohne dazu bestimmt zu sein,“ allgemeiner gefasst ist bezieht sich nur auf die Punkte 1.4.1 bis 1.4.4 der Anlage 2 WaffG und das sind Springmesser, Faustmesser, Butterfly-Messer und Elektrokuhstöcke und sonst nichts.
Mit anderen Worten eine Situation vergleichbar mit der Aktion „Himmel“ wo diverse LKAs auch in jedem Kindernacktbild Kinderporno gesehen haben, was dann später vor Gericht keinen Bestand gehabt hat….
bombjack
>Sorry, das BMI, BKA und diverse LKAs mögen das >zwar so sehen nur gibt es das Gesetz meiner >Meinung nach nicht her, die Sache so auszulegen.
Ja, das BMI tut so, als könne es Nr. 1.3.4 auf fast alles anwenden, was ihm nicht passt.
>Der von Dir aufgeführte Punkt 1.3.4. steht
>explizit im Abschnitt 1. der Anlage 2 WaffG unter
>der “Überschrift” “1.3 Tragbare Gegenstände im
>Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
Aha, da hast Du offenbar Recht. Das wusste ich nicht. Das Waffenrecht ist nicht mein Gebiet, da das nur am Rande über solche (und andere) Regelungen für naturwissenschaftliche Forschung relevant ist.
Dann ist die Hausdurchsuchung bei Burks aber noch
viel absurder.