Sexfotos und Fortbildung des Rechts

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Eine Frau verlangte von ihrem ehemaligen Liebhaber – einem Fotografen – , alle intimen Fotos zu löschen, die der von ihr gemacht hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 3 U 1288/13) bemühte zahllose Paragrafen und ließ eine Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu – zur „Fortbildung des Rechts“. (via Pornoanwalt)

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Kommentare

2 Kommentare zu “Sexfotos und Fortbildung des Rechts”

  1. ...der Trittbrettschreiber am September 8th, 2014 7:04 pm

    Fotographen wollen eben nur das eine – nicht das andere.
    Vielleicht is es mal wieder an der Zeit für einen Bildersturm.

    All dieser Klumpatsch auf Papier, Festplatten, Vernissagen, selbst der Dalai Lama will das alles nicht mehr sehen und weigert sich, zu reinkarnieren.

    Oh Frau Welt …. so schön – und so vergänglich.

  2. graf zahl am September 10th, 2014 8:08 pm

    Ich möchte euch auf die Falte in Höhe der Hüfte hinweisen, vorzüglich.

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