Kein selektives Löschen

Netzpolitik.org: „Kann eine staatliche Überwachungsmaßname besonders geschützte Kommunikation nicht unverzüglich löschen, darf diese nicht eingesetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln letzte Woche entschieden. Das Zollkriminalamt hatte Kommunikation mit einem Anwalt mitgeschnitten, aber ihre veraltete DigiTask-Software hatte noch keine Funktion zum selektiven Löschen.“

Vgl. Wikipedia: „In den Jahren 2005 bis 2011 ging ein Großteil der Jahresbudgets der Zoll- und Finanzbehörden an die Digitask GmbH.“

Interessant ist, wie die das technisch umsetzten:
… leitet der Anschluss-Provider Telefongespräche als Audio und den Internet-Datenstrom im pcap-Format an die Behörde weiter. Dabei wurde aber auch Kommunikation eines Beschuldigten mit seinem Anwalt mitgeschnitten, “und zwar sowohl Telefonate als auch sog. IP-basierte Kommunikation, zu der jedenfalls E-Mails gehörten”.

Zum Mitschreiben: Das Zollkriminalamt hörte Internet-Telefonie mit; die Behörden-Malware von Digitask, die das kann, kann eben auch alles andere (vgl. die Analyse des CCC) (2011-10-26): „Das als ‚Update-Funktion‘ schöngeredete Hochladen und Ausführen beliebiger Schadsoftware wurde – interessanterweise im Kontrast zu ihrer nachdrücklich behaupteten Rechtmäßigkeit – gegenüber der drei Jahre alten Version noch weiter verschleiert.“

Übrigens: Die deutschen Behörden nutzten jetzt FinFisher/FinSpy von Eleman/Gamma.

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Kommentare

2 Kommentare zu “Kein selektives Löschen”

  1. ...der Trittbrettschreiber am April 10th, 2013 8:33 pm

    Hinterlässt der Einsatz solcher Software
    beweis- und damit klagefähigen Spuren (auf der „überwachten“ Festplatte)?

  2. admin am April 11th, 2013 12:01 am

    Das Problem ist schon eher existent: Die Software verändert den Rechner, daher eigent er sich nachher ger nicht mehr als „Beweismittel“.

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