Provider versus Kunde

Udo Vetter berichtet von einem interessanten Fall: Ein Richter am Amtsgericht Meldorf widerspricht der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und lässt Verbindungsdaten nicht als Beweismittel zu.

Anlass: „Ein Provider will die Kündigung eines Vertrages nicht akzeptieren und blockiert den Internetanschluss des Kunden. Dieser wehrt sich und will vom Gericht festgestellt wissen, dass er rechtzeitig gekündgt hat und somit kein Vertragsverhältnis mehr besteht.“

„Die beklagtenseits vorgelegten Verbindungsdaten sind als Beweismittel ohnehin nicht verwertbar, weil die Beklagte nach § 97 Abs. 3 S. 3 TKG zu deren Speicherung nicht über das Verbindungsende hinaus berechtigt war und das vermögensrechtliche Beweisinteresse der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Internetnutzung überwiegt.“

Interessant ist auch der Satz im Urteil: „Die Berufung des Klägers war zuzulassen, weil die rechtliche Einordnung von Internet-Zugangsverträgen noch ungeklärt ist…“

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