BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein

Am heutigen Mittwoch morgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Störerhaftung für Waldbesitzer verkündet (Az. I ZR 121/08). Demzufolge können private Waldbesitzer „auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter Wald von unberechtigten Dritten für das Verstecken von Leichen genutzt wird.“

Die Klägerin ist Inhaberin einer Beerdigungskette. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass Leichen im Wald des Beklagten entsorgt wurden. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub und konnte nicht nachweisen, dass sein Wald in dieser Zeit gesichert war. Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Verletzung der Totenruhe nicht in Betracht kommt. Dennoch obliege privaten Waldbesitzern eine Pflicht zu prüfen, ob ihr Wald durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Entsorgung von Leichen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines Waldes sei jedoch nicht zuzumuten, die Sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Waldes für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. (Quelle)

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