Antrag 2 zur Mitgliederversammlung des DJV Berlin – JVBB

Am 10. Juni 2023, um 9:30 Uhr findet die Mitgliederversammlung des DJV Berlin – JVBB statt.

12.05.2023

– Vorstand –

Antrag 2 zur Mitgliederversammlung 2023

Die Mitgliederversammlung fordert den Vorstand auf, zukünftig seiner Pflicht nach § 11,2 der Satzung nachzukommen, über alle relevanten Beschlüsse ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen, in das die Mitglieder nach § 4 der Satzung ggfs. Einsicht nehmen können.

Begründung: Ich habe am 19.01.2021 und 09.02.2021 die Protokolle der Vorstandssitzungen des gesamten Jahres 2020 eingesehen und vom 21.01.2021. Beim ersten Mal waren Teile geschwärzt, die Protokolle waren zudem unvollständig. Beim zweiten Mal waren die vorhandenen Protokolle zugänglich, zudem wurde ich von Vorsitzenden in einem Gespräch am 21.01. mündlich und ausreichend informiert.

Es gibt kein Protokoll des Vorstands, in dem die Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers Rediske vermerkt ist. Es gibt überhaupt kein Protokoll der Klausurtagung des Vorstands im Herbst 2019, während der Beschlüsse zu Personalfragen getroffen wurden, unter anderem den Geschäftsführer betreffend und dessen Zukunft im Verband sowie zum Preis „Der lange Atem„. Das war unstrittig satzungswidrig und sollte sich nicht wiederholen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Mit kollegialen Grüßen
Burkhard Schröder
________________________________________

Anhang 1: Meine E-Mail vom 26.01.2022 (nicht Teil des Antrags, sondern ggfs. Teil einer mündlichen Begründung)

Burkhard Schröder (…)
DJV Berlin – JVBB e.V. – Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes – Gewerkschaft der Journalisten
Geschäftsstelle | Vorstand
26.01.2022

Liebe Kolleginnen in Kollegen,

Ich berufe mich noch einmal als Mitglied auf § 4.3 der aktuellen Satzung: „Die Mitglieder haben das Recht: auf Auskunft durch den Vorstand. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes ist ihnen Einsichtnahme in die schriftlichen Protokolle der Gremien zu gewähren.“

1. Ich verweise auf die Urteile des BGH vom 25. Oktober 2010 (II ZR 219/09) und vom 19.11.2019 (II ZR 263/18). Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann nicht verhindert werden, dass personenbezogene Daten (z.B. Namen, Anschriften) von Vereinsmitgliedern an ein Vereinsmitglied herausgegeben werden müssen. Wer ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend macht, muss diese auch von dem Verein/Verband erhalten. Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel die Durchsetzung von Minderheitenrechten nach § 37 BGB sein (vgl. DSGVO steht Auskunftsanspruch von Mitgliederdaten nicht entgegen)

2. Ich fordere Euch auf, mir das Protokoll der Vorstandssitzung zugänglich zu machen, in der die Kündigung des Geschäftsführers (…) beschlossen wurde. In den mir vorgelegten Protokollen des Jahres 2021 ist nichts davon erwähnt. Falls es keinen Beschluss gab, ist die Kündigung ohnehin unwirksam.

3. Ich fordere Euch auf, mir das Protokoll der Klausurtagung im Herbst zugänglich zu machen. Falls es dazu kein Protokoll gibt, hat der Vorstand satzungswidrig gehandelt (§ 11.2 der Satzung). Der Verdacht liegt also nahe, dass es um Mauscheleien geht, von denen niemand erfahren soll. Ich weiß von Informanten, dass Beschlüsse gefasst worden sind – falls der Vorstand argumentieren sollte, es habe sich um eine bloße Lustreise zum Chillen auf Kosten der Mitglieder gehandelt. Hilfsweise fordere ich Euch auf, nachträglich eine vollständige schriftliche Zusammenfassung der dort gefassten Beschlüsse vorzulegen.

4. Ich möchte das Protokoll der Vorstandssitzung vom 24.01.2022 einsehen.

5. Vorsorglich behalte ich mir vor, nach § 9.7 der Satzung eine Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit einberufen zu lassen. Das Interesse des Vereins DJV Berlin-JVBB fordert das, da der
Vorstand offenbar nicht von allen relevanten Beschlüssen bzw. Gremiensitzungen und Entscheidungen Protokolle anfertigen lässt (vgl. § 8.1 der Satzung), sich also grob satzungwidrig verhält. Ein Verein kann nicht – so die aktuelle Rechtsprechung – in diesem Fall die Herausgabe von Mitgliederdaten verweigern und sich auf die DSGVO berufen.

Hierfür setzte ich eine Frist von 10 Werktagen. Ich werde am 09.02.2022 um 10.00 Uhr erneut in die Geschäftsstelle kommen, um die oben erwähnten Dokumente einzusehen. Ich werde mir auch handschriftlich Notizen machen. Falls diese Dokumente nicht ungeschwärzt vorliegen, werde ich auf Anraten meines Anwalts ohne weiteren Verzug sofort Klage erheben.

Anhang 2: Auszug aus der Satzung des DJV Belin – JVBB

§ 11.2 (…) Beschlüsse können auch per Umlauf im E-Mail-Verfahren getroffen werden. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.“

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Date posted: Freitag, Mai 12th, 2023 09:36 | Under category: DJV Berlin, DJV Landesverbände
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