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[....] In der einstweiligen Verfügung vom 14. Dezember 2005 heißt es im Rubrum bei der Antragsgegnerin statt "die Wikimedia Foundation Inc., 200 2nd Ave. South 358, 33701-4314 St. Petersburg, Russische Förderation" richtig "die Wikimedia Foundation Inc., vertreten durch Herrn Jimmy Wales, 200 2nd Ave. South #358 St. Petersburg", FL 33701-4313, Vereinigte Staaten von Amerika".
[...]
"Der Antragsgegnerin wird gemäß § 184 ZPO aufgegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls kein Prozessbevollmächtigter im Inland bestellt wird."
[...]
"Die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg folgt aus §§ 937, 943, 32 ZPO i.V.m. § 2 der 1. AGKonzentr.VO. Der Gerichtsstand bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestimmt sich zwar nicht nach den Grundsätzen des so genannten "fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber beliebig den Gerichtsstand bestimmen kann. Vielmehr gebietet das Willkürverbot, dass keine willkürliche Gerichtssandswahl erfolgt, so dass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben ist, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat [...] Eine derartige Auswirkung ergibt sich aber jedenfalls am Gerichtsstand der Antragssteller, weil diese dort bestimmungsgemäß die Internetseite abrufen können. Für Namensangelegenheiten ist in Berlin nach § 1 AGKonzentr.VO das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. Allein durch diese örtliche Zuständigkeit wird die internationale Zuständigkeit indiziert.
[...]
"Durch die Benennung des bürgerlichen Namens des Sohnes der Antragssteller auf der Internetseite der Antragsgegner wird das den Antragsstellern zustehende portmortale Persönlichkeitsrecht ihres Sohnes verletzt.
[...]
Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. [...] Geschützt ist insoweit das Recht jedes Einzelnen, darüber zu bestimmen, ob und inwieweit andere das Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben erfahren dürfen. So beeinträchtigt etwa eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des bürgerlichen Namens des Straftäters das Persönlichkeitsrecht.
[...]
Selbst ein "Schwerverbrecher" genießt diesen Schutz auf Anonymität und hat Anspruch auf Geheimhaltung seines bürgerlichen Namens, da er keine absolute Person der Zeitgeschichte darstellt [...] Der Sohn der Antragsteller ist vor seinem Tod bewusst nur unter seinem Pseudonym "Tron", nicht aber unter seinem bürgerlichen Namen, aufgetreten. Die Nennung des bürgerlichen Namens auf der Internetseite der Antragsgegnerin und der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sohnes der Antragssteller ist durch kein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Insbesondere steht der Antragsgegnerin nicht die Regelung des Art. 5 Abs. 1 GG zur Seite, da die Allgemeinheit zwar ein Informationsrecht über das Wirken des Sohnes der Antragssteller hat, eine derartige Berichterstattung deshalb zulässig ist. Keinesfalls lässt sich daraus aber die Berechtigung einer Berichterstattung bzw. Nennung des bürgerlichen Namens des verstorbenen Sohnes der Antragssteller ableiten. Diese Feststellung gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß der Sohn der Antragssteller ausschließlich unter seinem Pseudonym Bekanntheit erlangt hat.
[...]
Die Antragsgegnerin ist als Betreiberin der Internetseite auch Zustandsstörer. Zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Antragsgegnerin auf die Aufforderung der Antragssteller nicht unverzüglich den bürgerlichen Namen auf ihrer Internetseite beseitigt hat, kam ihr die Störereigenschaft zu: abgesehen davon, dass bei der Verletzung absoluter Rechte die Störereigenschaft ohnehin uneingeschränkt gilt.
[...]
Es besteht auch ein Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO, weil durch die andauernde Namensnennung im Internet die Gefahr besteht, dass der bürgerliche Namen des Antragsstellers weiter bekannt gemacht wird. Gleichwohl war der Umfang der erlassenen Verfügung gemäß § 938 Abs. 1. ZPO entsprechend dem Tenor der Entscheidung zu beschränken, da die Antragssteller keinesfalls, wie von ihnen angenommen, einen Anspruch auf Unterlassung der generellen Berichterstattung über ihren Sohn haben. Denn allein der Umfang des Eintrages über den Sohn der Antragssteller in wikipedia zeigt, dass die Öffentlichkeit ein grundsätzliches Informationsbedürfnis über dessen Leben hat, zumal sogar ein Buch über den Tod des Sohnes existiert. Durch eine anonymisierte Fassung unter bloßer Verwendung des Pseudonyms wird dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Sohnes der Antragssteller ohne weiteres Genüge getan. Eine weitergehende Regelung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben." | ------------------------------------------------------------ BURKS ONLINE 17.01.2006 Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des BurksVEB.
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