Schwerer Schlag gegen blabla oder: Melden, durchführen. verbieten [Update]

censorship

Wer Zensur fordert, kriegt sie auch. Die so genannte AfD hatte gefordert: „Linksextremistische Online-Plattform „Indymedia“ abschalten!“. Jetzt hat der deutsche Innenminister geliefert. Der Schockwellenreiter hat das Nötige dazu geschrieben.

„Das Bundesinnenministerium hat heute morgen die linke Internetplattform linksunten.indymedia.org (der Link funktioniert momentan noch manchmal, manchmal auch nicht) verboten. (…) Im Verfahren gegen die Plattform wandten die Sicherheitsbehörden einen Kniff an: Förmlich soll es sich um ein Vereinsverbot handeln – die Betreiber wurden demnach von den Behörden als Verein eingestuft, obwohl es formal gar keinen gibt.“

Interessant. Das ist juristisch natürlich unhaltbar. Der Innenminister handelt offenbar nach der Devise: Legal. illegal, scheißegal. Aber das kennen wir ja. Das suggeriert auch die Website des Bundesinnenministeriums: Rechts und links seien „Pendants“.

„Das Verbot gegen die Vereinigung stützt sich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 und 2 des Vereinsgesetzes. Zweck und Tätigkeiten von „linksunten.indymedia“ laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Es ist das erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung durch einen Bundesinnenminister. Das rechtsextremistische Pendant zu „linksunten.indymedia“, die Internetplattform „Altermedia Deutschland“, hatte der Bundesinnenminister bereits am 27. Januar 2016 verboten.“

Totalitarismus-Doktrin, ick hör dir trapsen. Darüber hatte ich auch schon 2003 etwas geschrieben. Weimar lässt grüßen.

Update] „Laut dem Vereinsrechtler Lars Leuschner von der Universität Osnabrück reicht es für die Definition des Vereins schon aus, wenn zwei Personen zusammenarbeiten, (…) ‚Entscheidend sind vor allem die Merkmale des Zusammenschlusses und der Willensbildung, deren Nachweis bei konspirativen Vereinigungen natürlich schwierig ist.'“ Damit könnte man praktisch alles verbieten. Interessant dazu ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes sowie der Text (pdf): „Der Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder“.