Kohlen unter Arrest des Sequesters

Das Landgericht Postdam hat am 10.03.2008 gegen den DJV Brandenburg einen so genannten „dinglichen Arrest“ in Höhe von 9.500 Euro beschlossen ( AZ 2 O 105/08). Antragsteller war RA Hartwig Albers, der ehemalige (vorläufige) Insolvenzverwalter des Landesverbands.

Hintergrund: Der DJV (Bundesverband) hatte einen Insolvenzantrag gegen seinen Landesverband DJV Brandenburg gestellt. Der Antrag scheiterte (AZ 35 IN 1216/06) – ein Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet. [Vgl. recherchegruppe.tk 26.03.2006): „DJV Brandenburg nicht insolvent“.] Jetzt geht es darum, wer die Kosten des Verfahrens übernehmen soll. Der DJV weigert sich, das zu tun.

Der Bundesgerichtshof hat am 13.09.2007 entschieden (IX ZR 196/06):
„a) Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner. b) Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über ‚die Kosten des Verfahrens‘ nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden.“

Das bedeutet: Auch wenn ein Antrag auf Insolvenz grundlos war, muss der „Drittschuldner“ – also das „Opfer“ – die Kosten zahlen.

Ein „dinglicher Arrest“ ist aber nicht mit einer Pfändung gleichzusetzen. „Unter Arrest gestellt“ wird lediglich ein Teil der Summe, die der DJV Brandenburg im Zuge des zu erwartenden Vergleichs mit dem Bundesverband erhalten wird. [Vgl. recherchegruppe.tk (05.03.2008): „Wir sind hier im Vereinsrecht” sowie (09.02.2008): „High Noon in Brandenburg; (25.12.2007): „Scheitern die Vergleichsverhandlungen zwischen dem DJV und dem DJV Brandenburg?“ und 07.11.2007: „DJV Brandenburg im Vorteil, update“]

Der Antragsteller hat vor Gericht bekundet, der Geschäftsführer des DJV Brandenburg habe ihm damals telefonisch gesagt, man werde „jegliche Zahlungsmittel beiseite schaffen“ und „kein Geld haben“, sollte es zu einer Verurteilung kommen. Der Betreffende bestreitet das.

Der „Arrest“ des dem DJV Brandenburg vermutlich bald zufließenden Geldes hat keine vorerst Auswirkungen – niemand muss etwas zahlen und niemand bekommt etwas. So steht es bei Wikipedia: „Der dingliche Arrest sichert die Vollstreckung der Forderung, ohne dass bisher ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt.“

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Date posted: Donnerstag, März 27th, 2008 18:21 | Under category: DJV Brandenburg, DJV Bundesverband, DJV Landesverbände
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