Beschlüsse der Mitgliederversammlung des DJV Berlin

Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin hat gestern folgende Anträge beschlossen:

1. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Der Vorstand aktualisiert so bald wie möglich die „Geschäftsordnung für Mitglieder- und Hauptversammlungen des Journalisten-Verbandes Berlin e.V.“ vom 18. Oktober 1970, die noch die alte Bezeichnung des Verbands enthält.
(Abgerufen von der Website am 29.06.2013)

2. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Der Vorstand des DJV Berlin ernennt bei Bedarf vor den Haupt- und Mitgliederversammlungen eine Antragskommission, deren Mitglieder der Mitgliederversammlung namentlich bekannt gemacht werden.
Mitglieder der Antragskommission, die von Anträgen persönlich betroffen sind, sollen kein Votum abgeben, ob die Annahme des jeweiligen Antrages empfohlen oder nicht empfohlen wird, sondern sich der Stimme enthalten. Bei nicht einstimmigem Votum der Antragskommission wird das zahlenmäßige Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Begründung:
Die Mitgliederversammlung folgt in der Regel den Empfehlungen der Antragskommission. Daher muss ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Antragskommission, die zum Beispiel finanzielle Nachteile zu erwarten hätten, falls ein Antrag abgelehnt oder angenommen würde, die Entscheidung der Mitgliederversammlungen beeinflussen. Der Vorstand kann das Verhalten bei Abstimmungen nicht vorschreiben, deshalb handelt es sich hier um eine Empfehlung an die Antragskommission. Im Sinne der Transparenz der Entscheidungen ist es sinnvoll, die Mitgliederversammlung über eine eventuelle nicht einmütige Entscheidung der Antragskommission zu informieren. Zu diesem Punkt reicht ein einfacher Vorstandsbeschluss aus. Die Antragskommission muss nicht in der Geschäftsordnung für Mitglieder- und Hauptversammlungen verankert werden, da man auch ganz auf sie verzichten könnte.

3. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Die Fachausschuss-Ordnung des DJV Berlin wird um den § 2 (3) ergänzt:

Fachausschussmitglieder müssen die notwendigen Kenntnisse für die fachliche Arbeit haben, um in dem Fachausschuss, in den sie entsandt oder gewählt werden, ihrer Beratungsaufgabe nach Abs. 6 gerecht werden zu können.

Begründung:
Laut § 1 (2) der gültigen Fachausschuss-Ordnung orientieren sich die Fachausschüsse an den Fachausschüssen des DJV (Bundesverbands). Der obige Satz, der eingefügt werden soll, ist Teil der Bundesfachausschussordnung

4. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Der DJV Berlin setzt sich im Bundesvorstand dafür ein, dass der Bundesverband, die Bundesfachausschüsse und die Landesverbände des DJV keine offiziellen Präsenzen in so genannten „sozialen“ Netzwerken US-amerikanischer Firmen betreiben. Falls sich dafür keine Mehrheit im Bundesvorstand findet, bereitet der DJV Berlin einen entsprechenden Antrag für den nächsten Bundesverbandstag vor.

Begründung:
Die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten basiert auf vertraulichen Informationen. US.amerikanische Firmen sind verpflichtet oder freiwillig bereit, die Daten ihrer Nutzer direkt an US-amerikanische Geheimdienste weiterzuleiten. Das gilt sowohl für das Surf-Verhalten als auch für die Inhalte der unverschlüsselten E-Mails, die über diese Dienste versendet werden.
Der Bundesvorsitzende Michael Konken hat dazu aufgerufen, auf die Suchmaschine Google zu verzichten. Das ist zwar unsinnig, da man Google auch benutzen kann, ohne Daten preiszugeben; das gilt aber nicht für so genannte „soziale“ Netzwerke wie etwa Facebook.
Zudem sind Nutzer US-amerikanischer „sozialer“ Netze nicht Kunden, sondern die Ware, die verkauft wird. Es besteht kein Grund für Berufsorganisationen und Gewerkschaften von Journalistinnen und Journalisten, das freiwillig mitzumachen.
Auftritte in so genannten „sozialen“ Netzwerken, die von einzelnen Mitgliedern privat betrieben werden, bleiben davon unberührt.

5. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Der Erweiterte Vorstand soll so bald als möglich „Social Media-Guidelines“ erarbeiten. Der Vorstand des DJV wird sich auch im Bundesvorstand dafür einsetzen, dass die anderen Landesverbände des DJV ähnliche Richtlinien erlassen.

Begründung:
Diese Richtlinien sollten den Umgang mit den so genannten „sozialen Netzwerken“ regeln und den Mitgliedern des DJV helfen, der Datensammelwut kommerzieller Anbieter und dem Zugriff unbefugter Dritter klar definierte Grenzen zu setzen.

6. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Inhaber eines Ehrenamtes im DJV Berlin müssen dieses niederlegen, falls ihr Lebensmittelpunkt langfristig nicht mehr im Einzugsgebiet des DJV Berlin ist.

Begründung: Der Vorstand kann gewählte Inhaber von Ehrenämtern vor Ablauf ihrer „Amtszeit“ nicht abwählen: Das kann nur die Mitgliederversammlung (§ 9 der Satzung des DJV Berlin). Laut der Fachausschussordnung des DJV Berlin beträgt die z.B. Amtszeit eines/einer Fachausschussvorsitzenden drei Jahre. Es muss eine Kontinuität der Arbeit garantiert werden, falls ein Inhaber eines Ehrenamtes kurz nach der Wahl in den Einzugsbereich eines anderen Landesverbandes umzieht. Es kann nicht sein, dass Fachauschüsse des DJV Berlin zum Beispiel vom Elsass oder Bayern aus geleitet werden. Der Eindruck würde entstehen, dass der DJV Berlin selbst nicht genügend aktive oder kompetente Kandidatinnen und Kandidaten für Ehrenämter hat.

7. Antragsteller: Burkhard Schröder
Die Mitgliederversammlung des DJV Berlin möge beschließen:
Der Vorstand erlässt zeitnah nach der Mitgliederversammlung eine verbindliche „E-Mail-Policy“ für Mitglieder des erweiterten Vorstands und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Begründung:
Der DJV Berlin erhielte eine Vorreiterrolle für den professionellen Umgang mit elektronischer Kommunikation innerhalt des DJV. Eine E-Mail-Policy ist in Unternehmen üblich.
Gesetzliche Grundlage, die zwar für Vereine nicht gilt, aber als Richtlinie sinnvoll ist, sind die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU)

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Date posted: Donnerstag, Dezember 12th, 2013 10:24 | Under category: DJV Berlin
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