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BeitragVerfasst am: 14.10.2007, 12:33 Antworten mit ZitatNach oben

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DOSSIER DJV IN DER KRISE 39

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat auf seinem Verbandstag am 09.11.2004 die beiden Vereine "Berliner Journalisten" und Brandenburger Journalisten-Verband e.V. in den DJV aufgenommen - zusätzlich zu den schon existierenden Landesverbänden DJV Berlin und DJB Brandenburg. Letztere hatte der Bundesverband versucht auszuschließen, was juristisch scheiterte. Ein Insolvenzantrag des Bundesverbands gegen den DJV Brandenburg ging schief. Mittlerweile sind drei der vier Landesverbände in Berlin und Brandenburg insolvent bzw. überschuldet. Jetzt wollen zwei davon fusioniert haben.

Der DJV Brandenburg hat in einem Schreiben vom 07.101007 an das Registergericht Berlin Zweifel angemeldet, ob der Verein Berliner Journalisten und der Brandenburger Journalisten-Verband, die laut deren Angaben fusioniert haben wollen, eingetragen werden können.

Der neue Verein sei nicht eintragungsfähig: Es liege "Insolvenz durch massive Überschuldung" vor, die vorliegenden Rangrücktrittserklärungen seitens des Bundesverbandes seien unwirksam. Zudem kämen eventuell Straftaten nach § 283 Abs 1 StgB (Bankrott), § 283b StgB (Verletzung der Buchführungspflicht), § 263 StgB (Betrug) und § 266 StgB (Untreue) in Betracht. Auch sei die neue Satzung aus anderen Gründen nicht eintragungsfähig. Spiggel.de dokumentiert das Schreiben im Wortlaut.

Aus der Traum

ScreenshotDeutscher Journalisten-Verband, Landesverband Brandenburg e.V.

An das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Vereinsregister, Amtsgerichtsplatz 1, D 14057 Berlin
Vereinsregistersache 23772 NZ - Verein Berliner Journalisten

Sehr geehrte Damen und Herren:

nach hier vorliegenden Informationen ist beabsichtigt, einen nach dem Umwandlungsgesetz durch Fusion zweier bestehender Vereine ("Verein Berliner Journalisten", gegründet am 16. Juli 2004, Vereinsregister Berlin-Charlottenburg 23772 NZ und "Brandenburger Journalisten-Verband", gegründet am 28. Juli 2004, Vereinsregister Potsdam 2518 P) zustande kommenden Verein mit dem Namen "Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg" (JVBB) bei Ihnen zur Eintragung anzumelden. Die Mitgliederversammlungen, auf denen entsprechend Beschluß gefaßt wurde, haben am 2. Oktober 2007 stattgefunden.

Der neue Verein ist nicht eintragungsfähig.

1. Insolvenz durch massive Überschuldung

Die den neuen Verein bilden wollenden beiden bisherigen Vereine sind von ihrem Beginn im Juli 2004 an wegen hoher Überschuldung insolvent. Die offenkundige Verletzung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht ändert daran nichts. Im Falle der Fusion gehen alle Lasten mit über. Damit wäre zwangsläufig auch der durch Fusion entstehende Verein von Beginn an insolvent. Steht die Insolvenz bei Anmeldung bereits fest, kommt eine Eintragung nicht in Betracht.

Der Schuldenstand des "Vereins Berliner Journalisten" beträgt rund 300.000 Euro und der des "Brandenburger Journalisten-Verbands" rund 200.000 Euro. Gläubiger sind der Deutsche Journalisten-Verband e.V. (Bundesverband) und 14 seiner - rechtlich selbständigen - Landesverbände, die ihre Ansprüche dem Bundesverband übertragen haben.

1. Die Passivierung der aus sogenannten "Aufbaudarlehen" resultierenden Verbindlichkeiten ist von Beginn an rechtswidrig unterblieben; damit liegt bei beiden Vereinen keine ordnungsgemäße Buchführung nach GoB vor, was wiederum dazu führt, daß sämtliche der Fusion zugrundeliegenden Rechnungen - insbesondere Bilanzen - ohne weiteres zu verwerfen sind. Beide Vereine verfügen über keine nennenswerten Aktiva; die entgegengenommenen Darlehensbeträge und die seit Gründung eingenommenen Mitgliedsbeiträge haben beide Vereine jeweils gleich wieder ausgegeben. Nach eigenen Angaben verfügen sie über keinerlei Reserven.

2. Die Vorstände der beiden Vereine haben auf den jeweiligen Mitgliederversammlungen am 2. Oktober 2007, die die Fusion beschließen sollten, und in den dort vorgelegten Unterlagen die Überschuldung wider besserem Wissen verschwiegen bzw. bestritten. Die Fusionsbeschlüsse sind demnach durch Täuschung der Mitgliederversammlungen zustande gekommen.

2. Rangrücktrittserklärungen unwirksam

Die bisherigen Vereine werden behaupten, ihnen lägen sogenannte "qualifizierte Rangrücktritte" des bzw. der Darlehensgläubiger vor, aufgrund derer sie die Passivierung in der Überschuldungsbilanz ab dem Datum der Erklärungen unterlassen durften. Dies ist falsch.

Zwar existieren mit "Qualifizierter Rangrücktritt" bezeichnete Papiere, doch sind diese ohne jede rechtliche Relevanz, beseitigen insbesondere die Überschuldung nicht.

1. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Kriterien (vergl. BGH, II ZR 88/99) für einen qualifizierten Rangrücktritt durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zum Zwecke des Ersatzes von Eigenkapital auf eigenkapitallose Vereine übertragbar sind. Nach diesseitiger Ansicht ist dies nicht der Fall.

2. Eher fernliegend, aber möglich wäre die teilweise Anwendung von Gesellschaftsrecht, wenn die Ausgestaltung der insolventen bisherigen Vereine der einer Kapitalgesellschaft relevant bzw. überwiegend ähnlich wäre (vergl. § 54 BGB; Palandt § 54 BGB, Rn. 4). Nach ihren Satzungen handelt es sich indes um in jeder Hinsicht klassische Vereine. Gesellschaftsrechtliche Regelungen scheiden also insoweit gänzlich aus. Die Frage muß demnach nicht vertieft werden.

3. Die verwendete Formulierung des vorgeblichen qualifizierten Rangrücktritts ist ein im Internet kursierender Text, der bereits dem Wortlaut nach den qualifizierten Rangrücktritt ausschließlich zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern regeln soll. Unbeschadet der grundsätzlichen Rechtsfrage der Übertragbarkeit der zu Kapitalgesellschaften ergangenen Rechtsprechung des BGH sorgt hier schon die konkrete Formulierung (" ... nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger") dafür, daß die Erklärung keinerlei Verbindlichkeit für einen Verein erlangen kann, der nun einmal keine Kapitalgesellschaft ist. Die als "Qualifizierter Rangrücktritt" ausggebene Erklärung regelt nämlich Sachverhalte, die bei einem Verein gar nicht vorliegen können. So werden z.B. Einlagenrückgewähransprüche von Gesellschaftern genannt. Ein Verein hat aber keine Gesellschafter; im Falle seiner Liquidation wird das Vereinsvermögen als Sondervermögen verteilt, nicht aber etwaige Kapitaleinlagen.

Folglich ist die Überschuldung nicht beseitigt, sondern dauert an.

4. Ungeachtet der sowohl generell wie der Formulierung wegen im Einzelfall nicht gegebenen Anwendbarkeit der Erklärung auf den Fall der Vereine "Verein Berliner Journalisten" und "Brandenburger Journalisten-Verband" handelt es sich bei dem vorliegenden "Qualifizierten Rangrücktritt" tatsächlich allenfalls um einen einfachen Rangrücktritt; ein solcher genügt aber auch im Falle einer Kapitalgesellschaft klar nicht für das Unterlassen der Passivierung in der Überschuldungsbilanz. Denn die Erklärung bestimmt unter Ziffer 1, vorletzte Zeile, daß der Gläubiger im Range vor den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter befriedigt werden soll; für die Qualifizierung ist es aber nach der Rechtsprechung des BGH zwingend erforderlich, daß die Befriedigung allenfalls zugleich erfolgen darf.

Folglich ist die Überschuldung nicht beseitigt, sondern dauert an.

5. Beim qualifizierten Rangrücktritt - der hier klar nicht vorliegt - wird der Rücktritt, wenn nicht sogar nachrangig gegenüber Einlagenrückgewähransprüchen, so jedenfalls auf deren gleicher Stufe erklärt.

Der qualifizierte Rangrücktritt ist somit unabhängig vom Vorhandensein weiterer Gläubiger nur relevant, wenn mindestens ein Gesellschafter mit Kapitaleinlage vorhanden ist. Hieraus wiederum ergibt sich zwingend, daß der Rangrücktritt bei einem Verein mangels Gesellschaftern mit Einlagerückgewähransprüchen ins Leere geht, also rechtlich irrelevant ist.

Folglich ist die Überschuldung nicht beseitigt, sondern dauert an.

6. Will der Gläubiger eines Vereins, daß seine Forderung in der Überschuldungsbilanz des Schuldners nicht passiviert werden muß, so bleibt ihm nur der endgültige Verzicht. WederScreenshot der einfache noch der qualifizierte Rangrücktritt sind aber ein Verzicht. Auch wenn der Gläubiger den Rangrücktritt in dem Bewußtsein abgegeben hat, daß die Krise nicht überwunden werden und er mit seiner Forderung nicht befriedigt werden kann, so ist der Verzicht gegenüber dem Rangrück tritt eine weitergehende Erklärung (vergl. BGH, aaO, S. 11; BMF, 8. September 2006, Rz. 4). Nur ein endgültiger Verzicht könnte vorliegend die Überschuldung beseitigen; ein Verzicht liegt aber nicht vor.

Im Ergebnis steht fest, daß der gegenüber den bisherigen Vereinen erklärte Rangrücktritt nicht wirksam abgegeben werden konnte. In der hier allein maßgeblichen Überschuldungsbilanz ist die Darlehensforderung demnach zu passivieren. Damit sind beide Vereine ununterbrochen seit ihrer Gründung überschuldet und deshalb seither insolvenzantragspflichtig.

Der von zwei insolventen Vereinen durch Fusion beabsichtigte neue Verein wäre im Augenblick seines Entstehens ebenfalls insolvent. Er kann deshalb nicht eingetragen werden.

3. Strafrechtliche Aspekte

Das Unterlassen des Insolvenzantrags trotz bekannter Insolvenzgründe ist bei Organvertretern von Vereinen nicht mit Strafe bedroht; gemäß dem Analogieverbot im Strafrecht wird das, was bei anderen bestraft wird, bei Vereinsvertretern nicht geahndet. Das bedeutet aber nicht, daß sich die Verantwortlichen des "Vereins Berliner Journalisten" und des "Brandenburger Journalisten-Verbands" nicht strafbar gemacht haben.

Angesichts des Sachverhalts kommen jedenfalls die folgenden Strafnormen in Betracht:

1. § 283 Abs. 1 StGB - Bankrott

Die Organvertreter der beiden Vereine haben es zur Verschleierung der von der Vereinnahmung der ersten ausgezahlten Darlehensrate an sich ständig steigernden Überschuldung unterlassen, die empfangenen Darlehensbeträge zutreffend in die Buchführung einzustellen. Die Folge war, daß sehr erhebliche Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz gar nicht erst auftauchten. Hierdurch wurde - insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Organvertreter der Vereine von den Gläubigern immer weitere Kreditraten forderten - der Überblick über die Vermögensverhältnisse vereitelt. Allerdings ist zu beachten, daß die Strafbarkeit von der Eröffnung der Insolvenz oder ihrer Abweisung mangels Masse abhängt (vergl. § 283 Abs. 6 StGB).

2. § 283b StGB - Verletzung der Buchführungspflicht

Vorliegend sind beide Vereine in vollem Umfang sowohl nach Handels- wie nach Steuerrecht, aber auch aufgrund der internen Rechenschaftspflicht zur Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet (vergl. § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB). Als steuerbegünstigte Berufsverbände haben die Vereine im Sinne der GoB Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle zu führen (vergl. § 63 Abs. 3 AO). Hierbei ist zu beachten, daß beide Vereine Personal beschäftigen und (z.B. durch Seminare, Rechtsberatung, Verkauf von Presseausweisen, Zeitschriftenverkauf, etc.) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von erheblichem Umfang betreiben, die sogar das Nebenzweckprivileg deutlich überschreiten. Sie haben die Buchführungspflicht jedenfalls dadurch verletzt, daß sie die eingenommenen Darlehen nicht zutreffend verbucht und die Rückzahlungsverpflichtung nicht bilanziert haben.

3. § 263 StGB - Betrug

Die Organvertreter der beiden Vereine haben den Tatbestand des § 263 StGB - hier als Eingehungsbetrug - verwirklicht. Sie haben von der ersten Vereinnahmung eines (Teil-) Darlehens an durch entsprechende Buchführung und durch sonstige, sogar öffentliche Erklärung tatsachenwidrig behauptet, nicht überschuldet zu sein.

Zuletzt ist diese auf Täuschung möglicher oder tatsächlicher Kreditgeber angelegte Behauptung im sogenannten "Verschmelzungsbericht" aufgestellt worden, der am 2. Oktober 2007 beiden Mitgliederversammlungen als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde; dort heißt es unter Ziff. 4.1.1 (Status) auf Seite 10: "Die laufenden Einnahmen, im Wesentlichen durch Mitgliedsbeiträge und das Presseausweiswesen, decken ( ... ) die notwendigen Ausgaben.“ Und weiter: "Keiner der beiden Vereine ist überschuldet." Durch die erste Behauptung wird der Eindruck erweckt, als sei nur Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund; durch die zweite Behauptung wird die seit Jahren wachsend bestehende Überschuldung geleugnet.

Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale liegen vor, insbesondere die Irreführung von Gläubigern, die die Rückzahlung ausgereichter Darlehen aufgrund der falschen Darstellung als ungefährdet ansahen und weitere Raten auszahlten, während die Darlehensschuldner längst hoch überschuldet waren. Auch ist Schaden eingetreten, denn den Gläubigern blieb nun aus ihrer Sicht keine andere Möglichkeit, als durch sogenannten Rangrücktritt das Risiko des völligen Forderungsausfalls auf sich zu nehmen, das angesichts des Umstands, daß offensichtlich den Darlehensnehmern keinerlei Mittel zur Rückzahlung zur Verfügung stehen, an Gewißheit heranreicht.

Zusätzlich ist zu beachten, daß auch die Vereinsmitglieder getäuscht wurden, die in der auf wahrheitwidriger Leugnung der Überschuldung bzw. der Schulden dazu verleitet wurden, weiter zahlende Mitglieder zu bleiben. In Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit viele Mitglieder die Vereine verlassen.

4. § 266 StGB - Untreue

Auch die Tatbestandsmerkmale der Untreue sind erfüllt. Die Organvertreter haben untreu gegen das Vermögen ihrer Vereine gehandelt, indem sie Darlehen vereinnahmt und die Beträge im laufenden Geschäft - also konsumptiv, d.h. ohne Wertschöpfung - verausgabt und die Verpflichtung zur Rückzahlung ignoriert haben. Es wäre statt dessen geboten gewesen, nach guten kaufmännischen Regeln für Darlehen rentierliche Gegenstände des Anlagevermögens anzuschaffen, schon um die bilanzielle Überschuldung zu vermeiden.

Die Verwendung von Darlehen für nicht rentierliche konsumptive Zwecke ohne jede Vorkehrung für die Sicherstellung von Verzinsung und Rückzahlung ist ein offensichtlicher Nachteil für das Vermögen der beiden Vereine.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß hier die im sogenannten Verschmelzungsbericht erwähnten Anlagen, nämlich diverse Jahres- und Halbjahresabschlüsse, nicht vorliegen. Richtigkeit vorausgesetzt kann erst aus diesen entnommen werden, wie die hier in Rede stehenden Darlehen tatsächlich verbucht und bilanziert wurden. Als an den Vorgängen nicht direkt beteiligter Mitgliedsverband im Dachverband DJV ist der DJV-Brandenburg auf die Informationen angewiesen, die in Sitzungen der Gremien des Dachverbands gegeben werden; diese sind Grundlage dieses Schreibens.

4. Nicht eintragungsfähige Satzung

1. § 1 Abs. 1 der Satzung lautet: "Der Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg ist die Berufsorganisation und Gewerkschaft hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg." Durch die Formulierung, der Verein sei die Berufsorganisation, wird jedenfalls für die Bundesländer Berlin und Brandenburg eine Alleinstellung behauptet, die es tatsächlich nicht gibt, die aber geeignet und offenbar auch dazu bestimmt ist, insbesondere in der Mitgliederwerbung zum Nachteil anderer Vereine zu täuschen. Weder in Berlin noch in Brandenburg wäre der geplante Verein die einzige Berufsorganisation und/oder Gewerkschaft für hauptberuflich tätige Journalisten; er wäre auch nicht die mitgliederstärkste, sondern die mitgliederschwächste unter den vergleichbaren anderen Organisation, von denen hier nur die Landesverbände Berlin und Brandenburg des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) und die Deutsche Journalisten-Union in der Gewerkschaft Verdi genannt werden sollen. Darüber hinaus existieren in Berlin und Brandenburg zahlreiche weitere Journalisten-Organisationen. Es ist - auch in einer Vereinssatzung - unzulässig, sich Eigenschaften - hier die Alleinstellung - zu berühmen, die tatsächlich nicht vorliegen.

2. In § 4 Abs. 1 lit. c der Satzung heißt es: "Aktives Mitglied im Verband kann nur werden, wer ( ... ) in Übereinstimmung mit den Zielen und Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik handelt." Weiter heißt es in § 12 Abs. 4: "Der Aufnahmeausschuß hat in seiner Arbeit und in seinen Entscheidungen die in § 3 genannten Kriterien auszulegen und ist an sie gebunden." Weiter heißt es in § 3 Abs. 9 der Satzung: "Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Kriterien des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder gegen sie verstößt." Zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit ist - direkt gegenüber den Verfassungsorganen, indirekt über Vorlagebeschlüsse der Instanzgerichte oder Verfassungsbeschwerden gegen deren Entscheidungen - ausschließlich das Bundesverfassungsgericht. Auch die Vereinsautonomie erlaubt es nicht, daß private Vereine durch Satzung sich letztlich Urteile über die Verfassungsmäßig des Handelns ihrer Mitglieder oder Bewerber anmaßen, zumal nicht zwischen Handelns innerhalb des Vereins und dem allgemeinen Leben unterschieden wird. Die Forderung nach vollständiger Unterwerfung unter die Meinung des Vereins über das, was nach dessen Ansicht die - nicht genannten - "Ziele" und "Werte" des Grundgesetzes sein sollen, ist unzulässig. Auch Vereine unterliegen der Rechtsordnung, die Privatjustiz und Totalitarismus nun einmal nicht akzeptiert.

3. In § 4 Abs. 7 der Satzung heißt es: "Will ein Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen, so ist ihm vom Vorstand unverzüglich die Möglichkeit einzuräumen, über die Geschäftsstelle alle Mitglieder von dem Vorhaben zu informieren. Dabei darf die Information keine anderen Inhalte haben als die Ankündigung des Vorhabens, die Angabe eines Grundes sowie eine Kontaktadresse des betreffenden Mitglieds. Weitere Kommentare oder Zusätze sind unzulässig."

Die Bestimmung kann nicht eingetragen werden, weil die Beschränkung der Berufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 37 Abs. 1 BGB nicht nur von einem, sondern auch von mehreren Mitgliedern gemeinsam gefordert werden kann, sowie nicht nur aus einem, sondern auch mit mehreren Gründen zulässig ist und die Gesetzesnorm keine nachgiebige Vorschrift i.S.v. § 40 BGB ist. Die Beschränkung auf ein Mitglied und einen Grund ist unzulässig.

4. In § 13 Abs. 1 lit. b der Satzung heißt es: "Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen ( ... ) bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Berufspflichten ( ... ) bei Gesetzesverletzungen eines Verbandsmitgliedes." Die Eintragung muß versagt werden, weil es "die" Berufspflichten nicht gibt; Entscheidungen, die die Satzung hier ermöglicht, greifen in Grundrechte der Mitglieder ein und sind willkürlich. Journalisten benötigen zu ihrer Berufsausübung wegen Art. 5 GG weder eine Ausbildung noch eine Zulassung; die Pressegesetze der Länder verpflichten nicht Journalisten schlechthin, sondern allenfalls punktuell bestimmte in leitenden Funktionen und im übrigen Herausgeber und Verlage bzw. Rundfunkunternehmen. Ein Regelwerk mit rechtlich bindendem Charakter bezüglich der "Berufspflichten" von Journalisten existiert nicht.

Die Eintragung muß auch versagt werden, weil die Satzung hier einem privaten Verein ganz allgemein die Entscheidung darüber ermöglichen soll, wann bei wem eine "Gesetzesverletzung" vorliegt. Damit sind offenbar nicht nur Straftaten gemeint, deren Feststellung allein den Strafgerichten obliegt, sondern "Gesetzesverletzungen" auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Zivilrechts, des Steuerrechts, des Arbeits-, Sozial- und Familienrechts, etc., deren Feststellung im Rechtsstaat ebenso nicht Sache Privater sein kann. Aufgrund der geplanten Satzungsbestimmung könnte der Verein ein Mitglied wegen Falschparkens, wegen Rückstands bei seiner Wohnungsmiete, wegen Fehlern in der Steuererklärung oder wegen Fehlverhaltens in seiner Ehe mit Vereinstrafen belegen. Die Feststellung und Bestrafung von "Gesetzesverletzungen" schlechthin jeder Art kann nicht in einer Vereinssatzung geregelt werden.
Screenshot
Die Auflage an die mutmaßlichen Anmelder, die Satzung so nachzubessern, daß sie insgesamt eintragungsfähig wird, wäre nicht zielführend, weil dies wegen der zuvor dargelegten Sachverhalte zum Stichwort Überschuldung das Eintragungshindernis nicht beseitigen würde.

Nach alledem kann der nach dem Willen des "Vereins Berliner Journalisten" und des "Brandenburger Journalisten-Verbands" durch ihre Fusion nach dem Umwandlungsgesetz beabsichtigte Verein "Journalistenverband Berlin-Brandenburg" (JVBB) nicht in das Vereinsregister eingetragen werden; wegen der dargetanen Insolvenzgründe ist nicht einmal ein nicht rechtsfähiger Verein möglich, da auch dieser insolvenzfähig ist.

Um dieses - ohnehin umfängliche - Schreiben überschaubar zu halten, wurde zunächst darauf verzichtet, die zu den jeweiligen Sachverhalten erwähnten Dokumente (z.B. Verschmelzungsbericht, Satzung, etc.) in Kopie anzufügen. Alle diese Unterlagen müssen dem Vereinsregister Berlin ohnehin im Zuge der Anmeldung des beabsichtigten neuen Vereins bzw. dem Vereinsregister Potsdam zur Löschung des übertragenden Vereins vorgelegt werden. Desungeachtet werden die Dokumente gern nachgereicht, wenn die beteiligten Vereinsregister dies wünschen sollten.

Für weitere Auskünfte und Erläuterungen steht der Unterzeichner zur Verfügung. Es wird zunächst um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Werner Conen
Vorsitzender

------------------------------------------------------------

BURKS ONLINE 13.10.2007
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