{"id":309,"date":"2008-03-02T10:16:44","date_gmt":"2008-03-02T09:16:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/03\/02\/schlechte-karten-fur-bundestrojaner-2\/"},"modified":"2008-03-02T10:17:54","modified_gmt":"2008-03-02T09:17:54","slug":"schlechte-karten-fur-bundestrojaner-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/03\/02\/schlechte-karten-fur-bundestrojaner-2","title":{"rendered":"Schlechte Karten f\u00fcr &#8222;Bundestrojaner&#8220;"},"content":{"rendered":"<p align=left>Das <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20080227_1bvr037007.html\">Urteil<\/a> des Bundesverfassungsgerichts, das Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, ist salomonisch und listig: Es gestattet allen Beteiligten, das Gesicht zu wahren. Erst im Kleingedruckten &#8211; in der ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung &#8211; wird deutlich, dass die juristischen H\u00fcrden f\u00fcr die vom Bundesinnenministerium gew\u00fcnschten &#8222;Online-Durchsuchungen&#8220; fast un\u00fcberwindbar hoch sind.<\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/03\/020308_4.jpg\" alt=\"Bundestrojaner\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>Das neu eingef\u00fchrte Gundrecht auf Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als Teil des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts schlie\u00dft einige juristische L\u00fccken, die sich laut Gericht aus &#8222;neuartigen Gef\u00e4hrdungen&#8220; im Zuge des &#8222;wissenschaftlich-technischen Fortschritts&#8220; ergeben. Die durch das <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/BJNR000010949.html\">Grundgesetz<\/a> garantierte &#8222;freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit&#8220; musste exakter gefasst werden, weil Computer daf\u00fcr eine immer gr\u00f6\u00dfere Bedeutung erlangt haben, insbesondere in vernetzten Systemen. Das ist an sich nichts Neues. Interessant ist jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht es f\u00fcr fragw\u00fcrdig h\u00e4lt, prophylaktisch Informationen \u00fcber Personen zu sammeln: <\/p>\n<p>&#8222;Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbstt\u00e4tig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden k\u00f6nnen. In der Folge k\u00f6nnen sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen, den sozialen Kontakten und den ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Pers\u00f6nlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung erm\u00f6glichen&#8220;. <\/p>\n<p>Daraus ergebe sich ein &#8222;erhebliches Schutzbed\u00fcrfnis&#8220;, dem im Urteil Rechnung getragen wird. Der Einzelne sei darauf angewiesen, wenn er sich im Sinne des Grundgesetzes frei entfalten wolle, dass auch der Staat die Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme achte. <\/p>\n<p>Der Schutz der &#8222;Pers\u00f6nlichkeit&#8220; wird durch das Urteil erweitert auf die Technik, die die Person benutzt, um ihr Leben zu gestalten. Dazu passt, dass die Wohn-, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, die durch das <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/frames\/rs20040303_1bvr237898.html\">Urteil zum Gro\u00dfen Lauschangriff<\/a> vor dem Zugriff des Staates grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzt wurden, jetzt auch die genutzten Rechnersysteme umfassen. Setzt sich jemand mit seinem Laptop in ein Cafe, geh\u00f6rt dieser automatisch zum &#8222;Kernbereich der privaten Lebensgestaltung&#8220;, in dem der Staat nicht einfach so herumschn\u00fcffeln darf. Der Bundesverfassungsgericht geht sogar ins Detail, Keylogger zu erw\u00e4hnen und die elektromagnetische Abstrahlung des Computers, die man <a href=\"http:\/\/www.cl.cam.ac.uk\/~mgk25\/ih98-tempest.pdf\">abfangen und auslesen<\/a> k\u00f6nnte. <\/p>\n<p>Selbst das bisherige Recht auf informationelle Selbstbestimmung ging dem Bundesverfassungsgericht nicht weit genug, weil heute jeder darauf angewiesen sei, Computer zu benutzen. <\/p>\n<p>&#8222;Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell \u00e4u\u00dferst gro\u00dfen und aussagekr\u00e4ftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsma\u00dfnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeit des Betroffenen \u00fcber einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sch\u00fctzt, weit hinaus.&#8220; <\/p>\n<p>Das h\u00f6chste deutsche Gericht beweist in seinem Urteil mehr technischen Sachverstand und hat investigativer zum Thema recherchiert als die meisten deutschen Medien. Es r\u00e4umt auch gleich mit einigen urbanen Legenden auf. Hat es schon eine &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; privater Rechner gegeben? Es sei nichts \u00fcber die Technik der bisherigen &#8222;Online-Durchsuchungen&#8220; und \u00fcber deren Erfolge bekannt. Die Pr\u00e4sidenten des BKA und des Verfassungsschutzes hatten keine Aussagegenehmigung. Das Bundesinnenministerium hatte auch in den Medien immer ausweichend reagiert und auf die <a href=\"http:\/\/netzpolitik.org\/2007\/bundesinnenministerium-beantwortet-fragen-zur-online-durchsuchung\/\">Fragen des Bundesjustizministieriums<\/a> geantwortet, die dazu n\u00f6tigen Programmen w\u00fcrden erst noch entwickelt. <\/p>\n<p>Im <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/GB_II\/II.2\/Gesetzesdokumentation\/Startseite_Gesetzesdokumentation\/Numerische_und_Titeluebersicht_13._WP\/059\/index.jsp\">Verfassungsschutzgesetz<\/a> Nordrhein-Westfalen findet sich die wolkige Formulierung, man wolle heimlich auf &#8222;informationstechnische System&#8220; zugreifen. Noch schwammiger ist der &#8222;Zugriff auf <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/24\/24587\/1.html\">Internet-Festplatten<\/a>&#8222;. Von einer &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; war urspr\u00fcnglich nicht die Rede. Letztlich l\u00e4sst sich nicht mehr kl\u00e4ren, ob der Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigte, auch private Rechner durchsuchen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Diskussion kurz und b\u00fcndig beendet. Nicht ganz humorlos wird erkl\u00e4rt, sowohl ein einzelner Rechner als auch das Internet als solches sei jeweils ein &#8222;informationstechnisches System&#8220;.<\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/03\/020308_5.jpg\" alt=\"BVerfG\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>&#8222;Unter einem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System ist demgegen\u00fcber eine technische Infiltration zu verstehen, die etwa Sicherheitsl\u00fccken des Zielsystems ausnutzt oder \u00fcber die Installation eines Sp\u00e4hprogramms erfolgt. Die Infiltration des Zielsystems erm\u00f6glicht es, dessen Nutzung zu \u00fcberwachen oder die Speichermedien durchzusehen oder gar das Zielsystem fernzusteuern. Die nordrhein-westf\u00e4lische Landesregierung spricht bei solchen Ma\u00dfnahmen von einer clientorientierten Aufkl\u00e4rung des Internet. Allerdings enth\u00e4lt die angegriffene Vorschrift keinen Hinweis darauf, dass sie ausschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen im Rahmen einer am Server-Client-Modell orientierten Netzwerkstruktur erm\u00f6glichen soll.&#8220; <\/p>\n<p>Da der heimliche Zugriff auch auf private Rechner definitiv nicht ausgeschlossen sei, m\u00fcsse man auch \u00fcber die &#8222;Online-Durchsuchung&#8220;, wie sie allgemein diskutiert werde, urteilen. <\/p>\n<p>Spannend ist das Urteil vor allem in den Passagen am Schluss, die die Ausnahmen regeln. Der Schutz des &#8222;Kernbereichsschutz&#8220; wird aufgeweicht. Bisher mussten Lauscher die Mikrofone auschalten, wenn die Verd\u00e4chtigen anfingen zu beten oder \u00fcber Sex redeten. Praktisch war eine \u00dcberwachung kaum noch m\u00f6glich. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das im Prinzip auch f\u00fcr Computer gilt. Die aus technischer Sicht sehr <a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/cln_012\/nn_122688\/Internet\/Content\/Themen\/FragenUndAntworten\/Online__Durchsuchungen.html\">k\u00fchnen Thesen<\/a> des Bundesinnenminsteriums, man k\u00f6nne einfach durch das Design der Software die Privatsph\u00e4re ausreichend sch\u00fctzen, ein Spionage-Programm werde keine anderen Programme des betroffenen Rechers beeintr\u00e4chtigen und diesen nicht ver\u00e4ndern, glaubt das Bundesverfassungsgericht nicht. Es sei &#8222;praktisch unvermeidbar&#8220; bei einem heimlichen Zugriff, wenn er bei einem technisch unbedarften Verd\u00e4chtigen funktioniere, auch an Daten zugelangen, die die Ermittler weder zur Kenntnis nehmen noch verwerten d\u00fcrfen. Einen &#8222;rein lesenden Zugriff infolge der Infiltration&#8220; gebe es nicht. <\/p>\n<p>&#8222;Im Rahmen des heimlichen Zugriffs auf ein informationstechnisches System wird die Datenerhebung schon aus technischen Gr\u00fcnden zumindest \u00fcberwiegend automatisiert erfolgen. Die Automatisierung erschwert es jedoch im Vergleich zu einer durch Personen durchgef\u00fchrten Erhebung, schon bei der Erhebung Daten mit und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden. Technische Such- oder Ausschlussmechanismen zur Bestimmung der Kernbereichsrelevanz pers\u00f6nlicher Daten arbeiten nach einhelliger Auffassung der vom Senat angeh\u00f6rten sachkundigen Auskunftspersonen nicht so zuverl\u00e4ssig, dass mit ihrer Hilfe ein wirkungsvoller Kernbereichsschutz erreicht werden k\u00f6nnte.&#8220; <\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass sich jeder vor einer &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; sch\u00fctzen kann &#8211; es verweist ausdr\u00fccklich auf die einschl\u00e4gige <a href=\"http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/07-04\/index.php?sz=8\">Literatur<\/a>. Dennoch k\u00f6nnte man allein deswegen diese Methode nicht ausschlie\u00dfen. Die Schranken f\u00fcr eine \u00dcberwachung eines privaten Rechners sind aber sehr hoch: Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, die ein &#8222;\u00fcberragend wichtiges Rechtsgut&#8220; bedroht. Klar ist auch, dass eine heimliche &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; immer einen schweren Grundrechtseingriff bedeutet, f\u00fcr ein ein Richtervorbehalt jetzt gesetzt ist. Das bedeutet: Nur bei unmittelbarer Gefahr f\u00fcr Leib und Leben einer Person oder bei konkreter Bedrohung f\u00fcr &#8222;den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen&#8220; d\u00fcrfen die Ermittler \u00fcber eine &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; anfangen nachzudenken. <\/p>\n<p>&#8222;Die Tatsachen m\u00fcssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, \u00fcber deren Identit\u00e4t zumindest so viel bekannt ist, dass die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschr\u00e4nkt werden kann. Dagegen wird dem Gewicht des Grundrechtseingriffs, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der tats\u00e4chliche Eingriffsanlass noch weitergehend in das Vorfeld einer im Einzelnen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr f\u00fcr die Schutzg\u00fcter der Norm verlegt wird.&#8220; <\/p>\n<p>Und wenn dann ein Richter dem zustimmte, bed\u00fcrfe es noch besonderer Vorkehrungen, um den gesch\u00fctzten Privatbericht nicht zu behelligen. &#8222;Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung ber\u00fchren wird, so hat sie grunds\u00e4tzlich zu unterbleiben.&#8220; <\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/03\/020308_6.jpg\" alt=\"Linux\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>Durch das Urteil r\u00fcckt das Sicherheitsinteresse der Staates ein wenig n\u00e4her an die einzelnen Menschen heran. Der so genannte &#8222;Kernbereich&#8220; des Privaten ist kleiner geworden, daf\u00fcr um so sicherer. Ein blo\u00dfes Gesetz sch\u00fctzte wenig vor privaten und staatlichen Datenkranken; ein Grundrecht jedoch, das als solches vom Bundesverfassungsgericht definiert ist, kann man kaum au\u00dfer Acht lassen. <\/p>\n<p>Die Hausaufgabe, die das Gericht dem Bundesinnenminister aufgegeben hat, ist so gut wie unl\u00f6sbar, zumal eine Online-\u00dcberwachung durch die Polizei und das Bundeskriminalamt noch schwieriger ist als durch den Verfassungsschutz, der seine Daten f\u00fcr sich behalten kann. Die Ermittler h\u00e4tten jedoch vor Gericht das zus\u00e4tzliche Problem, beweisen zu m\u00fcssen, dass die gefundenen Beweise auch echt sind. M\u00f6glicherweise, so steht es geheimnisvoll im Urteil, sei der &#8222;Beweiswert der Erkenntnisse gering&#8220;: Eine<br \/>\n&#8222;technische Echtheitsbest\u00e4tigung der erhobenen Daten&#8220; setze grunds\u00e4tzlich &#8222;eine exklusive Kontrolle des Zielsystems im fraglichen Zeitpunkt voraus&#8220;. Und das muss man erst einmal technisch umsetzen und anschlie\u00dfend einem Richter beweisen &#8211; schlechte Karten f\u00fcr jede Art und Version eines &#8222;Bundestrojaners&#8220;. <\/p>\n<p><em>Dieser Artikel von mir erschien am 27.02.2008 auf <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/27\/27387\/1.html\">Telepolis<\/a>.<\/em><\/p>\n<div class=\"pdfprnt-buttons pdfprnt-buttons-post pdfprnt-bottom-right\"><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/309?print=pdf\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-pdf\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/pdf.png\" alt=\"image_pdf\" title=\"PDF anzeigen\" \/><\/a><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/309?print=print\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-print\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/print.png\" alt=\"image_print\" title=\"Inhalt drucken\" \/><\/a><\/div><div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_309 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_309')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_309').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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