{"id":279,"date":"2008-02-23T16:28:05","date_gmt":"2008-02-23T15:28:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/02\/23\/vorratsdatenspeicherung-juristisches\/"},"modified":"2008-02-23T16:28:05","modified_gmt":"2008-02-23T15:28:05","slug":"vorratsdatenspeicherung-juristisches","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/02\/23\/vorratsdatenspeicherung-juristisches","title":{"rendered":"Vorratsdatenspeicherung | Juristisches"},"content":{"rendered":"<p>Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M\u00e4rz 2006 (<a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20060302_2bvr209904.html\">2 BvR 2099\/04<\/a>) (ohne Literaturangaben)<\/p>\n<blockquote><p>(&#8230;) Das Fernmeldegeheimnis sch\u00fctzt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte.<\/p>\n<p>Als Folge der Digitalisierung hinterl\u00e4sst vor allem jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden k\u00f6nnen. Auch der Zugriff auf diese Daten f\u00e4llt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht sch\u00fctzt auch die Vertraulichkeit der n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Kommunikationsvorgangs.<\/p>\n<p>Dazu geh\u00f6rt insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Andernfalls w\u00e4re der grundrechtliche Schutz unvollst\u00e4ndig; denn die Verbindungsdaten haben einen eigenen Aussagegehalt. Sie k\u00f6nnen im Einzelfall erhebliche R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen. H\u00e4ufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensit\u00e4t von Beziehungen und erm\u00f6glichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen. (&#8230;)<\/p>\n<p>Die freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verb\u00fcrgt. Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einsch\u00fcchterungseffekt, der entstehen und zu Beeintr\u00e4chtigungen bei der Aus\u00fcbung anderer Grundrechte f\u00fchren kann, wenn f\u00fcr den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber ihn wei\u00df. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.<\/p>\n<p>Ein von der Grundrechtsaus\u00fcbung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeintr\u00e4chtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf\u00e4higkeit seiner B\u00fcrger gegr\u00fcndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. (&#8230;)<\/p>\n<p>Bei den Verbindungsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die einen erheblichen Aussagegehalt besitzen k\u00f6nnen und deshalb des Schutzes durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Telekommunikation hat mit der Nutzung digitaler \u00dcbertragungsger\u00e4te an Fl\u00fcchtigkeit verloren und hinterl\u00e4sst best\u00e4ndige Spuren. Durch die Digitalisierung fallen nicht nur bei den Diensteanbietern, sondern auch in den Endger\u00e4ten der Nutzer ohne deren Zutun vielf\u00e4ltige Verbindungsdaten an, die \u00fcber die beteiligten Kommunikationsanschl\u00fcsse, die Zeit und die Dauer der Nachrichten\u00fcbertragung sowie teilweise auch \u00fcber den Standort der Teilnehmer Auskunft geben und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den jeweiligen Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden. Die Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten lassen ein immer klareres Bild von den Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der Konvergenzen der \u00dcbertragungswege, Dienste und Endger\u00e4te kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Ma\u00dfe zu einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endger\u00e4te, vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur dem pers\u00f6nlichen Austausch, sondern zunehmend auch der Abwicklung von Alltagsgesch\u00e4ften, wie dem Einkaufen oder dem Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von Informationen und der Inanspruchnahme vielf\u00e4ltiger Dienste. Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erh\u00f6ht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Ma\u00dfe R\u00fcckschl\u00fcsse auf Art und Intensit\u00e4t von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln &#8211; je nach Art und Umfang der angefallenen Daten &#8211; Erkenntnisse, die an die Qualit\u00e4t eines Pers\u00f6nlichkeitsprofils heranreichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sch\u00fctzt vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Informationen. Ein Durchsuchungsbeschluss, der &#8211; wie hier &#8211; zielgerichtet und ausdr\u00fccklich die Sicherstellung von Datentr\u00e4gern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein.<\/p>\n<p>5. Beschr\u00e4nkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bed\u00fcrfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr\u00e4nkungen klar und f\u00fcr den B\u00fcrger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht.(&#8230;)<\/p><\/blockquote>\n<p>Ich frage mich, ob die Herrschaften, die das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen haben, jemals in eines der Urteile des Bundesverfassungsgerichts hineingesehen haben. Die Richter werden ihnen die Vorratsdatenspeicherung in kleine Fetzen zerrei\u00dfen und auf den traurigen Resten vornehm herumtrampeln, bevor sie in die Tonne fliegen.<\/p>\n<div class=\"pdfprnt-buttons pdfprnt-buttons-post pdfprnt-bottom-right\"><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/279?print=pdf\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-pdf\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/pdf.png\" alt=\"image_pdf\" title=\"PDF anzeigen\" \/><\/a><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/279?print=print\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-print\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/print.png\" alt=\"image_print\" title=\"Inhalt drucken\" \/><\/a><\/div><div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_279 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_279')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_279').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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