{"id":201,"date":"2008-02-03T14:33:54","date_gmt":"2008-02-03T13:33:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/02\/03\/grosser-online-lauschangriff\/"},"modified":"2008-02-28T00:24:20","modified_gmt":"2008-02-27T23:24:20","slug":"grosser-online-lauschangriff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/2008\/02\/03\/grosser-online-lauschangriff","title":{"rendered":"Grosser Online-Lauschangriff?"},"content":{"rendered":"<p><em>Die aktuellen juristischen Gutachten zur &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; sind sich in zwei Fragen einig: Technisch ist sie kaum machbar, und gegen sie sprechen schwer wiegende verfassungsrechtliche Bedenken. Das Bundesinnenministerium ficht das nicht an. Dessen Informationspolitik kann auch zu dem Fazit f\u00fchren, dass die die \u00d6ffentlichkeit &#8211; wider besseres Wissen der Verantwortlichen &#8211; get\u00e4uscht werden soll.<\/em><\/p>\n<p>Der Dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat schon vor einem knappen Jahr die &#8222;verdeckte Online-Durchsuchung&#8220; <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=38779&#038;pos=3&#038;anz=562\">verboten<\/a>. In K\u00fcrze wird <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/93440\">entschieden<\/a>, ob die Verfassungsbeschwerde gegen deren bisher einzige juristische Erm\u00e4chtigungsgrundlage, das nordrhein-westf\u00e4lische <a href=\"http:\/\/www.landtag.nrw.de\/portal\/WWW\/GB_II\/II.2\/Gesetzesdokumentation\/Startseite_Gesetzesdokumentation\/Numerische_und_Titeluebersicht_13._WP\/059\/index.jsp\">Verfassungsschutzgesetz<\/a>, Erfolg haben wird. Das  Bundesverfassungsgericht wird \u00fcber die so genannte &#8222;Online-Durchsuchung? jedoch nur indirekt urteilen. Im fraglichen Gesetz hei\u00dft es <a href=\"http:\/\/www.im.nrw.de\/sch\/doks\/vs\/vsg_nrw_2007.pdf\">w\u00f6rtlich<\/a>, es gehe um &#8222;heimliches Beobachten und sonstiges Aufkl\u00e4ren des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf  informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel.&#8220; Der Begriff &#8222;Online-Durchsuchung? kommt im Text gar nicht vor. Die Idee, die Strafverfolger und die Beh\u00f6rden w\u00fcrden auf privaten Rechnern heimlich Software installieren k\u00f6nnen, ist eine Erfindung der Medien, insbesondere der <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/computer\/artikel\/965\/93872\/\">S\u00fcddeutschen<\/a>  (07.12.2006) und der <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/index.php?id=archivseite&#038;dig=2007\/01\/30\/a0151\">taz<\/a> (30.01.2007). Der polizeiliche &#8222;Hackerangriff&#8220; hat sich jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch und seit dem Medienhype vor einem Jahr auch als Wunschvorstellung in der Politik eingeb\u00fcrgert.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/buermeyer.de\/ulf\/\">Ulf Buermeyer<\/a>, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, hat im August 2007 in einem <a href=\"http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/07-08\/index.php?sz=7\">Aufsatz<\/a> umrissen, warum schon aus der vergangenen Rechtsprechung abgeleitet werden kann, dass ein heimlicher Zugriff des Staates auf private Rechner, wie von Sch\u00e4uble bef\u00fcrwortet, schlicht verfassungswidrig ist. Unter &#8222;Zugriff? kann man verstehen, mit Hilfe technischer Mittel den Rechner eines Verd\u00e4chtigen &#8211; ohne dessen Wissen &#8211; \u00fcber einen bestimmten Zeitraum zu \u00fcberwachen, auch ohne dass die dazu notwendige Software &#8222;online? implementiert werden m\u00fcsste. Das ist ohnehin noch nie erfolgreich geschehen, trotz gegenteiliger Meldungen in den Medien, und auch \u00e4u\u00dferst <a href=\"http:\/\/www.secorvo.de\/publikationen\/stellungnahme-secorvo-bverfg-online-durchsuchung.pdf\">unwahrscheinlich<\/a>, da sich jeder dagegen mit <a href=\"http:\/\/www.bsi.bund.de\/fachthem\/sinet\/index.htm\">einfachen Mitteln<\/a> sch\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/02\/030208_1.jpg\" alt=\"Online-Durchsuchung\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>\nBuermeyer zweifelt in seinem Text &#8222;Die &#8222;Online-Durchsuchung&#8220;. Verfassungsrechtliche Grenzen des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme? nicht nur daran, dass die Ermittlungsmethode der Online-Durchsuchung &#8222;jemals effektiv wird angewendet werden k\u00f6nnen?, sondern f\u00fchrt zwei gewichtige juristische Argumente an, die das Bundesverfassungsgericht zu erw\u00e4gen habe &#8211; die Unverletzlichkeit der Wohnung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/13.html\">Artikel 13 Absatz 1<\/a> des Grundgesetzes und den so genannten &#8222;Kernbereichsschutz&#8220; privater Lebensgestaltung. Interessant ist der Aufsatz Buermeyers vor allem deshalb, weil er beweist, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung \u00fcber den Haufen werfen m\u00fcsste, erlaubte es das, was dem Bundesinnenministerium vorschwebt (zum Beispiel in den &#8222;<a href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/cln_012\/nn_122688\/Internet\/Content\/Themen\/FragenUndAntworten\/Online__Durchsuchungen.html\">Fragen und Antworten<\/a> zur<br \/>\nOnline-Durchsuchung&#8220;.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. M\u00e4rz 2004 zum &#8222;Gro\u00dfen Lauschangriff&#8220; <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/frames\/rs20040303_1bvr237898.html\">geurteilt<\/a>, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung meine nicht nur den Schutz vor unerw\u00fcnschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt in allen R\u00e4umen, die privat und beruflich genutzt werden &#8211; inklusive Keller, Balkon und Garten, ja sogar ein zeitweilig genutztes Hotelzimmer. Es ging noch viel weiter:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die r\u00e4umliche Sph\u00e4re auch auf andere Weise einzudringen. Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm w\u00fcrde vereitelt, wenn der Schutz vor einer \u00dcberwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, auch wenn sie von au\u00dferhalb der Wohnung eingesetzt werden, nicht von der Gew\u00e4hrleistung des Absatzes1 umfasst w\u00e4re.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die wenigen Juristen, die eine heimliche &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; f\u00fcr unbedenklich halten, kommen um diese Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht herum. Die Wohnung ist sakrosankt, und was das Bundesverfassungsgericht einmal entschieden hat, besitzt quasi Gesetzeskraft. Man kann das nur durch verbale Taschenspielertricks umgehen. Einige Juristen konstruieren um den Computer einen &#8222;virtuellen Raum?, der mit einem Online-Anschluss entstehe und der daher nicht mehr zur &#8222;Wohnung? geh\u00f6re (<i>vgl. <a href=\"http:\/\/www.jura.uni-passau.de\/335.html?&#038;L=0\">Beulke\/Meininghaus<\/a>: &#8222;Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 21.2.2006 StV 2007, S. 63 <\/i>). Noch abwegiger ist zum Beispiel die These, derjenige, der sich des Internet bediene, w\u00fcsste, dass sein Computer &#8222;hierdurch vielf\u00e4ltigen Angriffen durch W\u00fcrmer usw.&#8220; ausgesetzt sei. Der Nutzer nehme das somit in Kauf, \u00f6ffne sein System selbst und begebe sich damit in die &#8222;Sozialsph\u00e4re?, die keine &#8222;Wohnung? mehr sei. Dr. J\u00fcrgen P. Graf, damals Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, meinte noch 1999 in der Deutschen Richterzeitung, der Anbieter von Daten erkl\u00e4re sich mit der Er\u00f6ffnung des freien Zugangs im Internet &#8222;mit dem Zugriff durch beliebige Dritte? automatisch einverstanden. Mit dem technischen Sachverstand der meisten Juristen ist es ohnehin nicht sehr weit her. Die \u00fcberwiegende Anzahl der Autoren nimmt es unkritisch als Tatsache hin, dass ein &#8211; wie auch immer gearteter &#8211; &#8222;Bundestrojaner&#8220; technisch umsetzbar sei. Man k\u00f6nnte auf \u00e4hnlichem Niveau auch dar\u00fcber diskutieren, ob der Einsatz einer Tarnkappe &#8211; wie im Nibelungenlied &#8211; f\u00fcr Polizisten der Verfassung entspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Buermeyer aber war Netzwerk-Administrator der Universit\u00e4t Leipzig und ist daher eine Ausnahme. Die zweite S\u00e4ule seiner Argumentation, warum eine Online-Durchsuchung verwassungswidrig sei, ist der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Der fu\u00dft auf der durch den Artikel 1 des Grundgesetzes gesch\u00fctzten unantastbaren Menschenw\u00fcrde. Noch nicht einmal der Bundestag k\u00f6nnte diesen Artikel mehrheitlich abschaffen oder ver\u00e4ndern:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Aus der Menschenw\u00fcrdegarantie folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht, dass ein heimliches Vorgehen des Staates schlechthin unzul\u00e4ssig w\u00e4re, denn allein darin, dass der Mensch zum Objekt der Beobachtung wird, ist noch nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als Mensch zu erblicken. Gleichwohl ist bei staatlichen Beobachtungen ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren, denn w\u00fcrde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gew\u00e4hrte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Angelegenheiten. Selbst \u00fcberwiegende Interessen der Allgemeinheit k\u00f6nnen einen Eingriff in diesen absolut gesch\u00fctzten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen. Insbesondere ist kein Raum f\u00fcr eine Abw\u00e4gung mit kollidierenden Rechtsg\u00fctern wie dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>In diesem &#8222;Kernbereich? darf der Staat noch nicht einmal Daten erheben. Das hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig formuliert und damit auch allen Ideen eines &#8222;Richterbands&#8220; oder &#8222;Richtervorbehalts? eine Absage erteilt. F\u00fcr die Online-Durchsuchung hei\u00dft das: Da es keine technischen M\u00f6glichkeit gibt, auf einem Rechner vorab &#8222;private&#8220; Daten, die unter diesen &#8222;Kernbereich&#8220; fallen, von denen zu trennen, f\u00fcr die das eventuell nicht zutrifft, verbietet sich der Einsatz heimlicher staatlicher Schn\u00fcffel-Software sogar bei Keyloggern.\n<\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/02\/030208_2.jpg\" alt=\"Online-Durchsuchung\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>\nDas Bundesinnenministerium m\u00fcsste genug sachverst\u00e4ndige Experten haben, die sowohl die juristische Argumentation als auch die technischen Implikationen nachvollziehen k\u00f6nnten. In den &#8222;Fragen und Antworten zur Online-Durchsuchung&#8220;, die mittlerweile auch auf der Website des Bundeskriminalamts verlinkt ist, wird jedoch das Gegenteil suggeriert. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die Online-Durchsuchung wird mit keinem Wort eingegangen, blo\u00dfe technische Spekulationen werden f\u00fcr bare M\u00fcnze ausgegeben:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Bevor eine Online-Durchsuchung durch Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) durchgef\u00fchrt wird, pr\u00fcft ein unabh\u00e4ngiger Richter grunds\u00e4tzlich, ob diese Durchsuchung auf einem PC einer Privatperson oder in einer Firma durchgef\u00fchrt werden darf.&#8220; (&#8230;) Die Ermittlungs-Software wird nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung der auf dem betroffenen Rechner installierten Sicherheitssoftware f\u00fchren. (&#8230;) Sollte die Software dennoch entdeckt werden, wird sie vom Zielsystem entfernt.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese drei Thesen haben weder eine rechtliche Grundlage noch sind sie als unverbindliche Idee gekennzeichnet. Technisch erscheinen sie ohnehin als unsinnig. Eine derartige Software &#8211; inklusive einer Art Selbstzerst\u00f6rungsmechnismus und der M\u00f6glichkeit, gerichtfeste Daten zu bekommen &#8211; gibt es noch nicht und wird es wohl auch nicht geben. Das <a href=\"http:\/\/www.mpicc.de\/shared\/data\/pdf\/bverfg-sieber-1-endg.pdf\">Gutachten<\/a> Prof. Ulrich Siebers zum Beispiel bekr\u00e4ftigt das differenziert: &#8222;Nach den  Standards f\u00fcr digitale Forensik ist die Analyse eines im Betrieb befindlichen Systems problematisch, da st\u00e4ndig Daten ver\u00e4ndert werden.&#8220; Falls die Daten einen d\u00fcmmsten anzunehmenden Kriminellen &#8222;online&#8220; zu den Strafverfolgern gelangten, h\u00e4tte die Staatsanwaltschaft gr\u00f6\u00dfte Probleme, deren Authentizit\u00e4t zu beweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesinnenministerium verweigert \u00fcber den technischen Hintergrund jede Auskunft. Auch auf einfache Fragen erh\u00e4lt man keine Anwort, zum Beispiel:<\/p>\n<p>&#8222;Ist Ihnen bekannt, dass sich jeder Computer-Nutzer leicht dagegen sch\u00fctzen kann, dass ihm unbemerkt Fremdsoftware auf den Rechner &#8222;gespielt&#8220; wird, wenn man sich an die <a href=\"http:\/\/www.bsi.de\/fachthem\/sinet\/index.htm\">Ratschl\u00e4ge<\/a> des Bundesamtes f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik h\u00e4lt? Wie kann verhindert werden, dass Terroristen die Ratschl\u00e4ge des BSI zum Thema Internet-Sicherheit beherzigen? Ist ihnen bekannt, dass bis jetzt in Deutschland noch kein erfolgreicher Versuch seitens des Bundeskriminalamtes und des Verfassungsschutzes (nach dessen eigenen Angaben) stattgefunden hat, einem Verd\u00e4chtigen ohne dessen Wissen eine Software auf den Rechner zu spielen, um einen so genannten Remote-Access-Zugang zu erhalten? Haben Sie vor der Ver\u00f6ffentlichung &#8222;Fragen und Antworten zum Thema Online-Durchsuchungen&#8220; den Rat Sachverst\u00e4ndiger eingeholt, ob eine Online-Durchsuchung \u00fcberhaupt technisch umsetzbar sei? Was veranlasst Sie zu der Annahme, das sei zuk\u00fcnftig der Fall?<\/p>\n<p>Markus Beyer, Pressereferat des Bundesinnenmministeriums antwortet nur: <\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Wie Sie wissen handelt es sich bei der geplanten sog. Onlinedurchsuchung, wie auch bei der geplanten Novelle des BKA-Gesetzes insgesamt, um einen laufenden Gesetzgebungsprozess auf Fachebene, der noch nicht abgeschlossen ist. Daher bitten wir um Verst\u00e4ndnis, dass wir auf weitere Detailfragen derzeit nicht eingehen k\u00f6nnen. (&#8230;) Insbesondere darf ich darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht allein \u00fcber eine Regelung des Landes NRW (!) entscheidet. Die geplante Novelle des BKA-G ist nicht Gegenstand der Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Man tut also so, als ob das m\u00f6glich sei. Und da das Bundesverfassungsgericht nur \u00fcber das Verfassungsschutzgesetz eines Bundeslandes befinden will, macht man einfach so weiter, als gebe es die vergangene und aktuelle Rechtsprechung gar nicht. Der Verdacht dr\u00e4ngt sich auf, dass man in Sch\u00e4ubles Haus schlicht keine Ahnung hat, wie man das gew\u00fcnschte polizeiliche &#8222;Hacken? bewerkstelligen will. Nur v\u00f6llig unerfahrene Computer-Nutzer sind durch die wolkigen Formulierungen zu beeindrucken, Terroristen vermutlich nicht.<\/p>\n<p>Auch der bayerische Innenminister Joachim Herrmann forderte in einem<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.focus.de\/magazin\/kurzfassungen\/focus-interview-mit-bayerns-minister-herrmann-_aid_234160.html\">Interview<\/a> &#8222;Online-Durchsuchungen&#8220;. Herrmann ist ebenfalls nicht in der Lage, auf nur eine der ihm gestellten Fragen substanziell zu antworten &#8211; weder auf die juristischen noch auf die technischen. Zum Beispiel:<\/p>\n<p>&#8222;Auf Grund welcher Annahmen geht Herr Joachim Herrmann davon aus, dass es Zukunft eine funktionsf\u00e4hige Methode zur &#8222;Online-Durchsuchung&#8216; privater Rechner geben wird?&#8220;<\/p>\n<p>Oder: &#8222;Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum Nieders\u00e4chsischen Polizeigesetz seine Feststellungen aus dem Jahre 2004 zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung vor Eingriffen des Staates nochmals verdeutlicht. Das Gericht hebt hervor, ein Erhebungsverbot bestehe, wenn in einem konkreten Fall Anhaltspunkte vorliegen, dass eine \u00dcberwachungsma\u00dfnahme Inhalte erfassen k\u00f6nne, die zu dem definierten Kernbereich geh\u00f6ren. Frage: Wie kann der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung garantiert werden, wenn eine Software auf dem Rechner des Verd\u00e4chtigen ohne dessen Wissen installiert worden ist?&#8220;<\/p>\n<p>Die lapidare Antwort &#8211; per Word-Attachment &#8211; von <a href=\"http:\/\/www.stmi.bayern.de\/presse\/\">Karl Michael Scheufele<\/a>, dem Pressesprecher des Bayerischen Staatsministeriums des Innern: &#8222;Moderne Kommunikationstechnik darf nicht die Folge haben, dass Terroristen rechtsfreie R\u00e4ume f\u00fcr Verbrechensplanung haben. Wenn solche Organisationen sich dieser Kommunikationsmittel bedienen, dann m\u00fcssen die Sicherheitsbeh\u00f6rden die M\u00f6glichkeiten haben, darauf zu reagieren. Selbstverst\u00e4ndlich werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BverfG eingehalten.&#8220;\n<\/p>\n<p align=left><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/www.burks.de\/burksblog\/pix\/2008\/02\/030208_3.jpg\" alt=\"Online-Durchsuchung\" border=\"0\" hspace=\"5\" vspace=\"5\" width=\"480\" \/><\/p>\n<p align=left>\nMan darf getrost annehmen, dass hier der Wunsch der Vater des Gedankens ist. Aber die Leitmedien argumentierten beim Thema auch nicht gehaltvoller als die Politiker. Auf der Website der Tagesschau wird seit Monaten eine <a href=\"http:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/meldung492374.html\">Infografik<\/a> pr\u00e4sentiert, die suggeriert, eine Online-Durchsuchung w\u00fcrde im Sinne Sch\u00e4ubles schlicht funktionieren, ohne die skeptischen Einw\u00e4nde der IT-Fachleute auch nur ansatzweise zu ber\u00fccksichtigen. Der Redaktion von tagesschau.de gelang es im Lauf einer Woche nicht, trotz mehrmaliger Anrufe und einiger E-Mails, den zu benennen, der die Infografik erstellt hatte.<\/p>\n<p>&#8222;Ist tagesschau.de bekannt, dass es bis jetzt noch keine einzige erfolgreiche Online-Durchsuchung gegeben hat? Was veranlasst tagesschau.de anzunehmen, dass die in der Info-Grafik vorgestellten &#8222;Methoden&#8220; umsetzbar und praktikabel seien?&#8220;<\/p>\n<p>Auch darauf gab es keine Antwort. Was zu beweisen war.<\/p>\n<p><i>Dieser Artikel erschien leicht gek\u00fcrzt am 28.01.2008 in <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/r4\/artikel\/27\/27154\/1.html\">Telepolis.<\/a> Fotomontagen: Burks mit Material des <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blickpunkt\/101_debatte\/0703\/0703044.htm\">Bundestags<\/a> und der <a href=\"http:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/meldung492374.html\">Tagesschau<\/a>.<br \/>\n<\/i><\/p>\n<div class=\"pdfprnt-buttons pdfprnt-buttons-post pdfprnt-bottom-right\"><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/201?print=pdf\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-pdf\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/pdf.png\" alt=\"image_pdf\" title=\"PDF anzeigen\" \/><\/a><a href=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/201?print=print\" class=\"pdfprnt-button pdfprnt-button-print\" target=\"_blank\" ><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.burks.de\/burksblog\/wp-content\/plugins\/pdf-print\/images\/print.png\" alt=\"image_print\" title=\"Inhalt drucken\" \/><\/a><\/div><div class=\"twoclick_social_bookmarks_post_201 social_share_privacy clearfix 1.6.4 locale-de_DE sprite-de_DE\"><\/div><div class=\"twoclick-js\"><script type=\"text\/javascript\">\/* <![CDATA[ *\/\njQuery(document).ready(function($){if($('.twoclick_social_bookmarks_post_201')){$('.twoclick_social_bookmarks_post_201').socialSharePrivacy({\"services\":{\"facebook\":{\"status\":\"on\",\"txt_info\":\"2 Klicks f\\u00fcr mehr Datenschutz: Erst wenn Sie hier klicken, wird der Button aktiv und Sie k\\u00f6nnen Ihre Empfehlung an Facebook senden. 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