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Nur weil das Publikum nachfragte. Auf Fratzenbuch hatte ich im September 5.000 „Freunde“ – die maximale Anzahl für nicht-prominente Personen – und – laut meinem Dashboard „für professionelle Nutzer“ – rund 7.000 Follower. Letzteres konnte nur ich sehen.

Natürlich hätte ich auf lange Sicht gegen Meta/Facebook vor Gericht gewonnen, obwohl die von mir beauftragte Kanzlei das anders sah.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden [Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20], dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Um das durchzuziehen, hätte es mehrerer Jahre bedurft und einer Rechtsschutzversicherung, die ohne zu Zucken die Kosten trägt – bis hin zur letzten Instanz. Dessen war ich mir aber nicht sicher. Beim Deutschen Journalistenverband (Berlin) hatte ich schon zu Beginn inoffiziell gefragt, aber die schüttelten den Kopf, und man weiß auch nicht, ob die überhaupt noch so viel Geld gehabt hätten. Und die Eier sowieso nicht.

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Wie meine Kanzlei schrieb, müsste man als Journalist in Irland klagen, weil deutsche Gerichte sich in den ersten Instanzen eventuell nicht für zuständig erklärt hätten. Auch dieses Argument meiner Kanzlei halte ich für Humbug, weil es auch um grundsätzliche Meinungsfreiheit geht (vgl. den Grund der Sperrung), und die macht an Landesgrenzen nicht halt. Meta kann nicht selbst festlegen, was wo gilt – deren Geschäftsbedingungen sind – wie oben – schlicht ungültig.

Aber um dagegen anzugehen, benötigt man aber einen Anwalt, den man nicht zum Jagen tragen muss. Ich hätte gleich zu Beginn der Auseinandersetzung die maximale Konfrontation mit dem Konzern gesucht und eine Sekunde nach dem Verstreichen irgendeiner Frist die Kavallerie gerufen und nicht, wie „meine“ Kanzlei, es erst „im Guten“ versucht nach dem Motto: „Das haben wir aber bisher so gemacht“. Ich hatte gleich geahnt, das daraus nichts werden würde. Facebook versteht juristisch nur dieselbe Sprache wie die Hamas.

Es war schon schwierig genug, überhaupt eine Kanzlei zu finden, die sich traut, gegen Meta / Facbeook vorzugehen. Bei Steinhöfel hatte man angeblich „keine Kapazitäten“ frei, wohl aber schon bei einem anderen Klienten ein paar Tage später, dessen Fall schon durch Funk und Fernsehen gejagt worden war. „Keine Kapazitäten“ heißt für mich: Durch dich kommen wir nicht in die Medien.

Leute, es tut mir leid, ihr könnt mich gern für einen Querulanten halten, aber auf mir kann man weder herumtrampeln noch mich herumschubsen. Ein Kollege sagt mal über mich, ich sei der einzige Mensch, der keine Kompromisse eingehe. Das ist so nicht richtig, aber ich verstehe, was er meinte.

Wenden wir uns vernünftigen und interessanteren Themen zu. Aber erst morgen oder übermorgen, da ich gerade von der Tagschicht komme und morgen gleich in den Nachtschichtrhythmus wechseln muss.

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