Gössner gegen BRD

Ich darf das verehrte Publikum auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 11.18) aufmerksam machen, dessen Urteilsbegründung jetzt vorliegt. Das Verfahren dauerte insgesamt 15 Jahre.

Leitsätze:
1. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann eine Beobachtung, die es auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen rechtfertigen, mögen diese auch Tatsachen betreffen, die bereits bei Beginn der Maßnahme vorhanden waren.

2. Der Tatbestand der nachdrücklichen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses als Grundlage für die Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz enthält keine subjektiven Merkmale.

3. Für die Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) der Beobachtung einer Einzelperson wegen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses ist es von bedeutendem Gewicht, ob die Einzelperson ihrerseits verfassungsfeindliche Positionen vertritt.

Die Presseerklärung der Humanistischen Union erklärt die Hintergründe: „Nach 38jähriger „Verfassungsschutz“-Überwachung und 15jähriger Verfahrensdauer endlich ein rechtskräftiger Abschluss: Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 14.12.2020 die Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtsstreit Dr. Gössner gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen (…). Der Anwalt, Publizist und Bürgerrechtler Rolf Gössner stand zu Unrecht unter jahrzehntelanger Be­obachtung des BfV, das nicht berechtigt war, über ihn eine Personenakte zu führen (die über 2.000 Seiten umfasst und deren Inhalt bis heute aus Gründen des „Staatswohls“ und des „Quellenschutzes“ überwiegend geheim gehalten wird).“

Hält jemand den Verfassungsschutz für eine seriöse Organisation? Und deren Verlautbarungen für zitierfähig? (Die deutsche Journaille darf man nicht fragen.)