Und raus bist du (nicht)

Die SPD will schon wieder Sarrazin rauswerfen. Falls er sich juristisch wehrt, wird das nicht gelingen. Eine Partei ist wie ein Verein: „Vereinsschädigendes Verhalten“, das in den meisten Satzungen als Grund für einen Ausschluss genannt wird, wird von den Gerichten, wenn diese dann angerufen werden, nur müde belächelt. Die „Geschädigten“, hier die SPD, müssen den Schaden nachweisen – es geht nicht um einen gefühlten Schaden. Darauf bin ich gespannt.

Das Landgericht Bremen hat 2015 aber ein Urteil gefällt, von dem man denken könnte, die bisherige Praxis werde in Frage gestellt. Merksätze:

Der satzungsmäßig vorgesehene vereinsinterne Rechtsbehelf wurde vorliegend ausgeschöpft, so dass die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden kann. Wichtig: Erst dann können ordentliche Gerichte angerufen werden.

Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterworfen, die sich darauf erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige Verfahren beachtet worden ist, sonst keine Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. BGHZ 87, 337 [Tz. 19]; 102, 265 [Tz. 15]; BGH, NJW 1997, S. 3368).

In Respektierung dieses Selbstbestimmungsrechts überprüft die Rechtsprechung Ausschlussentscheidungen dieser Vereine nur auf Gesetzwidrigkeit, grobe Unbilligkeit oder Willkür. Eine strengere Kontrolle vereinrechtlicher Sanktionen findet dagegen bei sogenannten Monopolverbänden statt, d.h. Vereinigungen, die einem Aufnahmezwang unterliegen. Merke: Weder ein Berufsverband (von denen es fast immer mehrere zur Auswahl gibt) noch eine Partei sind Monopolverbände.

Vielmehr ist die Vereinigung kraft der auch ihr zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft; auch wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, kann sie in der Regel frei entscheiden, ob sie einen Mitgliedschaftsbewerber aufnehmen will, Merke: Hier geht es aber um die Aufnahme, nicht aber um den Ausschluss. Wenn erst jemand Mitglied ist, wird es schwer, ihn wieder loszuwerden. In dem hier zitierten Verfahren hat der Kläger, ein NPD-Mitglied, auch versäumt, sich im vereinsinternen Ausschlussverfahren zu äußern. Dumm, dümmer, NPD, wie gehabt.

In der Satzung der SPD heisst es in Paragraf 35:
Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

Merke: Weise a) den Vorsatz bei Sarrazin juristisch nach. Weise b) den schweren Schaden juristisch nach.

Also: Vergesst es.

Sorry, mir macht es Spaß, das Kleingedruckte zu lesen. Man hat vor mehr als einem Jahrzehnt vier Mal versucht, mich aus dem DJV zu werfen – es ist immer gescheitert. Dafür bin ich jetzt Experte dafür, erfolgreiche Ausschlussanträge zu stellen.