Polizeiliche „Ingewahrsamnahme“

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts: „Zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen“

In deutscher Sprache hieße die Überschrift: Wie lange darf die Polizei jemanden vorläufig festnehmen, um herauszufinden, wer diese Person ist?

„Die Beschwerdeführer betraten zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein Grundstück, um das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Nachdem gegen sie seitens der Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt worden war, stellte die Polizei vor Ort die Identität der noch anwesenden Personen fest, umstellte die Gruppe und teilte ihnen mit, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. Sowohl vor als auch während der anschließenden polizeilichen Räumung des Platzes wiesen die Beschwerdeführer sich unter Vorlage von gültigen Ausweispapieren aus. Sie wurden sodann zunächst auf die Polizeiwache und später auf das Polizeipräsidium gebracht, wo sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen waren. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Anfertigung von zwei bzw. drei Lichtbildern bestand, befanden sie sich mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. (…)Für eine eindeutige Beweisführung sei es erforderlich gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen der Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die Dauer der Ingewahrsamnahme sei der Vielzahl der zu erfassenden Personen geschuldet. Eine Freiheitsentziehung sei darin nicht zu sehen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen.“

„Ingewahrsamnahme“ kommt ins Horrorkabinett direkt neben „friedenserzwingende Maßnahme“, „Durchführungsverordnung“, „Abmahnung“, „andenken“, „Präzisionsluftschlag“, „Nichtanwendungserlass für das Zugangserschwerungsgesetz“, „Sicherungsverwahrung“ und „Ausländerfeindlichkeit“.