|
|
|
Worthonorare 1998
Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten
Wer freiberuflich tätig ist, weiß: Die Spanne der gezahlten Honorare für
journalistische Arbeit ist weit. Das Angebot journalistischer Beiträge
nimmt zu. Auch zahlungskräftige Arbeitgeber tendieren daher eher zu
niedrigen Honoraren. Wer im täglichen Wettbewerb bestehen will, läuft
Gefahr, auch von wirtschaftlich potenten Abnehmern zu geringe Honorare
zu verlangen oder von Konkurrenten mit zu niedrigen Honoraren
unterboten zu werden. Ein Orientierungsrahmen für den Wert
journalistischer Leistungen ist daher nötig.
Die nachfolgend abgedruckten Honorarempfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten (MFJ) wollen Journalisten wie
Abnehmern journalistischer Beiträge die notwendigen Anhaltspunkte an
die Hand geben. Die MFJ ist eine Mittelstandsvereinigung i.S.d. Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), der außer den
mittelständischen Mitgliedern des Deutschen Journalisten-Verbandes auch
einzelne frei arbeitende Kolleginnen und Kollegen außerhalb des DJV
angehören.
Die Honorarempfehlungen dürfen nicht mit Mindesthonoraren
verwechselt werden. Mindesthonorare würden gegen das GWB verstoßen,
da freie Journalistinnen und Journalisten wettbewerbsrechtlich als
Unternehmer gelten. Das GWB erlaubt hingegen Empfehlungen, die dazu
dienen, strukturelle Wettbewerbsnachteile kleinerer und mittlerer Firmen
gegenüber größeren, wirtschaftlich erheblich stärkeren auszugleichen.
Dieses Verhältnis liegt zwischen freien Journalistinnen und Journalisten
sowie Journalistenbüros einerseits und Verlagen, Pressestellen, nicht
mittelständischen Pressediensten und ähnlichen Unternehmen andererseits
vor. Die Empfehlungen der MFJ haben keine verpflichtende Wirkung. Das
Recht, Konditionen und Honorare individuell mit den jeweiligen
Abnehmern zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Die Empfehlungen im einzelnen:
I. Konditionen
Angebote
Annahme
Fälligkeit des Honorars
Belegexemplare
Redaktionelle Verwendung
Honorarangaben/Mehrwertsteuer
Anzuwendendes Recht
II. Honorarsätze
Journalistische Leistungen für Tageszeitungen
Journalistische Leistungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung
Honorare für Online-Nutzung
III. Kriterien für Honorarabrechnung
Kriterien für die Honorarberechnung
I. Konditionen
Angebote
1. Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines
jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden
Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder
zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe
nicht, dann gilt der Beitrag als zum Zweitdruck angeboten.
2. Beiträge, die im Bereich Wirtschaft und Verwaltung (z.B.
Pressestellen) ange boten werden, gelten abweichend von Ziffer 1
Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn das
Angebot enthält eine andere Angabe.
3. Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine
anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in
Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer
2.1 aus.
4. Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der
Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet,
gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der
Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen
Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem
Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
5. Beim Zweitdruckrecht muß der Abnehmer mit der vorherigen oder
gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem
Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den
gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Abnehmer
zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem
Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
6. Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen
Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er
angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart.
Annahme
1. Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Abnehmers,
so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten.
Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag
nach Absendung als bewirkt.
2. Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt
werden, wenn Rückporto beigelegt ist.
Fälligkeit des Honorar
Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier
Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung.
Belegexemplare
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages
Anspruch auf ein Belegexemplar.
Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn,
schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei
Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Abnehmer ist dieser im
Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig.
Honorarangaben, Mehrwertsteuer
1. Alle Honorarangaben verstehen sich in DM netto zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Honorare für Wortbeiträge schließen die Kosten für Recherchen
(einschließlich Reisekosten) nicht ein.
Anzuwendendes Recht
1. Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen
und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im
übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des
Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich
zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.
3. Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt,
und zwar in einer Weise, daß kein Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen
kann.
4. Der Beitrag darf nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen
(Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist
ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei solcher Vereinbarung wird
zum Honorar ein Aufschlag von ... Prozent fällig.
II. Honorarsätze
1. Journalistische Leistungen für Tageszeitungen
Honorare für Textbeiträge
Die Berechnung der Honorare erfolgt nach der Anzahl der Druckzeilen der
einzelnen Beiträge. Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34-40
Buchstaben. Umfaßt die Druckzeile weniger als 34 oder mehr als 40
Buchstaben, so sind die Honorarsätze nach folgender Formel zu errechnen:
Buchstaben der Druckzeile x Honorarsatz für Normalzeile "geteilt
durch" 37
Die Honorare betragen für Nachrichten und Berichte:
| Bei einer Auflage: |
Erstdruckrecht |
Zweitdruckrecht |
| bis 10.000 |
94,50 Pf |
77,00 Pf |
| bis 25.000 |
104,00 Pf |
81,00 Pf |
| bis 50.000 |
125,00 Pf |
92,50 Pf |
| bis 100.000 |
144,50 Pf |
111,00 Pf |
| über 100.00 |
168,00 Pf |
127,00 Pf |
Die Honorare betragen für Reportagen, Gerichtsberichte,
Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten:
| Bei einer Auflage: |
Erstdruckrecht |
Zweitdruckrecht |
| bis 10.000 |
118,00 Pf |
87,00 Pf |
| bis 25.000 |
125,00 Pf |
93,50 Pf |
| bis 50.000 |
156,50 Pf |
121,00 Pf |
| bis 100.000 |
187,00 Pf |
141,00 Pf |
| über 100.00 |
230,00 Pf |
176,50 Pf |
Die Honorare für Kommentare, Leitartikel, Interviews, fachliche und
wissenschaftliche Aufsätze, Kunstkritiken, Essays und
Alleinveröffentlichungsrechte unterliegen freier Vereinbarung. Sie müssen
angemessen über den Sätzen der Tabelle liegen.
Als Mindesthonorar für einen Beitrag ist das Honorar für 20 Zeilen des
jeweiligen Erstdruckrechts zu zahlen.
2. Journalistische Leistungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung
Nicht erfaßt sind Publikationen, die unmittelbar absatzfördernd sind sowie
Publikationen, die von selbständigen Verlagen im eigenen Namen
herausgegeben werden (selbständige Verlagspublikationen).
Die Honorare werden berechnet nach Zeilen mit 60 Anschlägen (30
solcher Sechzig-Anschläge-Zeilen machen eine Seite aus)
| Zeilenhonorare für |
Auflage bis
|
I. Nachrichten, Berichte DM
|
II.Reportagen, Kritiken, Interviews, Glossen, Features DM
|
Mitarbeiter, Werks- oder Kundenzeitschriften, Bürgerinformationen sowie sonstige peri- odische Publikationen, die für eine Ziel- gruppe bestimmt sind |
10.000 50.000 100.000 über 100.000 |
2,25 3,20 4,40 4,80
|
3,20 4,40 5,10 5,70 |
| Nachrichten-, Artikel-, und sonstige Korrespondenzen |
unabhängig von der Auflage |
6,30 |
  |
Honorare für OnlineNutzung
Die Tatsache, daß im Zeitungs oder Zeitschriftenbereich immer mehr Ausgaben in den
OnlineDiensten der Verlage erscheinen, ohne daß die freien Journalistinnen und
Journalisten für diese Zweitverwertung ihrer Beiträge ein zusätzliches Honorar erhalten,
machen es erforderlich, die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Freie
Journalisten auf diesen Bereich zu erweitern. Es empfiehlt sich, auf die Honorare der
Mittelstandsempfehlung bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten je nach
Nutzungsart einen prozentualen Aufschlag vorzunehmen. Bei der Höhe der aus der Tabelle
ersichtlichen Aufschläge wurde insbesondere die Dauer der Verfügbarkeit berücksichtigt,
da während dieser Zeit eine andere weitere Verwertung der Beiträge kaum möglich ist. Bei
Onlinenutzbaren elektronischen Archiven bzw. CDROMs ist das ausschlaggebende
Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich. Was die Höhe des Aufschlages
anbelangt, so handelt es sich dabei um einen Mindestprozentsatz, der nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand gezahlt wird so die Zweitverwertung überhaupt honoriert wird.
Die Ergebnisse einer vom DJV geplanten Umfrage zur Honorarsituation auch in diesem
Bereich werden hoffentlich weitere Aufschlüsse bieten und ein realistisches Bild ergeben,
nach dem sich dann die endgültigen Prozentsätze für Aufschläge bei zusätzlicher
OnlineNutzung ergeben.
a) Digitale Zweitverwertung
Bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten empfiehlt es sich, je nach Nutzungsart,
einen prozentualen Aufschlag auf die Honorare der Mittelstandsempfehlung vorzunehmen.
Bei der Höhe der aus der Tabelle ersichtlichen Aufschläge wurde insbesondere die Dauer
der Verfügbarkeit berücksichtigt, da während dieser Zeit eine andere weitere Verwertung
der Beiträge kaum möglich ist. Bei Onlinenutzbaren elektronischen Archiven bzw. bei
CDROMs ist das ausschlaggebende Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an
sich. Was die Höhe des Aufschlages anbelangt, so handelt es sich bei den angegebenen
Aufschlägen um einen Mindestprozentsatz, der nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
festgelegt wurde.
|
|
| Art der Nutzung |
Verfügbarkeit |
Aufschlag |
| Onlinedienste |
Bis zu 1 Monat |
+ 15 % |
| |
Bei längerer Nutzung pro Jahr zusätzlich |
+ 5 % |
| Elektronisches Archiv |
Aufnahme |
+ 10 % |
| |
Bei längerer Nutzung anschließend pro Jahr |
+ 5 % |
| CD-ROM |
Aufnahme |
+ 10 % |
b) Reine Online-Beiträge
Ausschließlich Onlinegenutzte Beiträge sind grundsätzlich nur einmal zu nutzen,eine
Zweitverwertung schließt sich wegen des globalen Verbreitungsgebietes des Netzes aus.
Bei der Honorierung muß außerdem nicht alleine das Schreiben eines Berichtes, sondern
seine gesamte Produktion, incl. der Recherche, der Nutzung von eigenen oder fremden
Archiven sowie die jeweilige Erfahrung des Berichterstatters berücksichtigt werden. Auch
die Tatsache, daß sich das Layout von OnlineInformationsanbietern den
Rahmenbedingungen dieser Nutzung angepaßt hat, hat Auswirkungen auf die
Honorierung. Diese Rahmenbedingungen sind am ehesten mit den denen des
Nachrichtenjournalismus zu vergleichen; längere, dem Maß von Zeitungen oder
Zeitschriften entsprechende Berichte sind eher selten. Aus diesem Grunde ist bei den
Mindesthonoraren von einer Zeilenberechnung abgegangen worden zu einem Stunden
bzw. Tagessatz.
Stundensatz 80 DM
Tagessatz 500 DM
III. Kriterien für die Honorarberechnung:
1. Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad des Themas (Erforderlichkeit
von Recherchen und Ankauf von Hilfsmitteln etc.);
2.
Sachkunde und Bekanntheit des Verfassers;
3.
Leistung (nahtlose Übernahmemöglichkeit ohne nennenswerte
sachliche und redaktionelle Änderungen);
4.
Verbreitungsgebiet der Publikationen.
Die Honorarerhöhung orientiert sich idR an der linearen Steigerung im Tarifvertrag für
arbeitnehmerähnliche Freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen.
|