Worthonorare 1998

Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Freie Journalisten

Wer freiberuflich tätig ist, weiß: Die Spanne der gezahlten Honorare für journalistische Arbeit ist weit. Das Angebot journalistischer Beiträge nimmt zu. Auch zahlungskräftige Arbeitgeber tendieren daher eher zu niedrigen Honoraren. Wer im täglichen Wettbewerb bestehen will, läuft Gefahr, auch von wirtschaftlich potenten Abnehmern zu geringe Honorare zu verlangen oder von Konkurrenten mit zu niedrigen Honoraren unterboten zu werden. Ein Orientierungsrahmen für den Wert journalistischer Leistungen ist daher nötig.
Die nachfolgend abgedruckten Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten (MFJ) wollen Journalisten wie Abnehmern journalistischer Beiträge die notwendigen Anhaltspunkte an die Hand geben. Die MFJ ist eine Mittelstandsvereinigung i.S.d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), der außer den mittelständischen Mitgliedern des Deutschen Journalisten-Verbandes auch einzelne frei arbeitende Kolleginnen und Kollegen außerhalb des DJV angehören.
Die Honorarempfehlungen dürfen nicht mit Mindesthonoraren verwechselt werden. Mindesthonorare würden gegen das GWB verstoßen, da freie Journalistinnen und Journalisten wettbewerbsrechtlich als Unternehmer gelten. Das GWB erlaubt hingegen Empfehlungen, die dazu dienen, strukturelle Wettbewerbsnachteile kleinerer und mittlerer Firmen gegenüber größeren, wirtschaftlich erheblich stärkeren auszugleichen. Dieses Verhältnis liegt zwischen freien Journalistinnen und Journalisten sowie Journalistenbüros einerseits und Verlagen, Pressestellen, nicht mittelständischen Pressediensten und ähnlichen Unternehmen andererseits vor. Die Empfehlungen der MFJ haben keine verpflichtende Wirkung. Das Recht, Konditionen und Honorare individuell mit den jeweiligen Abnehmern zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Die Empfehlungen im einzelnen:

I. Konditionen
Angebote
Annahme
Fälligkeit des Honorars
Belegexemplare
Redaktionelle Verwendung
Honorarangaben/Mehrwertsteuer
Anzuwendendes Recht


II. Honorarsätze
Journalistische Leistungen für Tageszeitungen
Journalistische Leistungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung
Honorare für Online-Nutzung


III. Kriterien für Honorarabrechnung
Kriterien für die Honorarberechnung





I. Konditionen

Angebote
1.
Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Zweitdruck angeboten.
2.
Beiträge, die im Bereich Wirtschaft und Verwaltung (z.B. Pressestellen) ange boten werden, gelten abweichend von Ziffer 1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn das Angebot enthält eine andere Angabe.
3.
Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
4.
Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
5.
Beim Zweitdruckrecht muß der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Abnehmer zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
6.
Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.


Annahme
1.
Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Abnehmers, so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten. Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt.
2.
Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto beigelegt ist.


Fälligkeit des Honorar
Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung.

Belegexemplare
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar.

Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig.

Honorarangaben, Mehrwertsteuer
1.
Alle Honorarangaben verstehen sich in DM netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Honorare für Wortbeiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein.

Anzuwendendes Recht
1.
Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.
3.
Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, daß kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann.
4.
Der Beitrag darf nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei solcher Vereinbarung wird zum Honorar ein Aufschlag von ... Prozent fällig.




II. Honorarsätze

1. Journalistische Leistungen für Tageszeitungen

Honorare für Textbeiträge

Die Berechnung der Honorare erfolgt nach der Anzahl der Druckzeilen der einzelnen Beiträge. Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34-40 Buchstaben. Umfaßt die Druckzeile weniger als 34 oder mehr als 40 Buchstaben, so sind die Honorarsätze nach folgender Formel zu errechnen:
Buchstaben der Druckzeile x Honorarsatz für Normalzeile "geteilt durch" 37

Die Honorare betragen für Nachrichten und Berichte:

Bei einer Auflage: Erstdruckrecht Zweitdruckrecht
bis 10.000 94,50 Pf 77,00 Pf
bis 25.000 104,00 Pf 81,00 Pf
bis 50.000 125,00 Pf 92,50 Pf
bis 100.000 144,50 Pf 111,00 Pf
über 100.00 168,00 Pf 127,00 Pf


Die Honorare betragen für Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten:

Bei einer Auflage: Erstdruckrecht Zweitdruckrecht
bis 10.000 118,00 Pf 87,00 Pf
bis 25.000 125,00 Pf 93,50 Pf
bis 50.000 156,50 Pf 121,00 Pf
bis 100.000 187,00 Pf 141,00 Pf
über 100.00 230,00 Pf 176,50 Pf


Die Honorare für Kommentare, Leitartikel, Interviews, fachliche und wissenschaftliche Aufsätze, Kunstkritiken, Essays und Alleinveröffentlichungsrechte unterliegen freier Vereinbarung. Sie müssen angemessen über den Sätzen der Tabelle liegen.
Als Mindesthonorar für einen Beitrag ist das Honorar für 20 Zeilen des jeweiligen Erstdruckrechts zu zahlen.


2. Journalistische Leistungen im Bereich Wirtschaft und Verwaltung

Nicht erfaßt sind Publikationen, die unmittelbar absatzfördernd sind sowie Publikationen, die von selbständigen Verlagen im eigenen Namen herausgegeben werden (selbständige Verlagspublikationen).

Die Honorare werden berechnet nach Zeilen mit 60 Anschlägen (30 solcher Sechzig-Anschläge-Zeilen machen eine Seite aus)

Zeilenhonorare für

Auflage bis
I. Nachrichten, Berichte
DM
II.Reportagen, Kritiken, Interviews, Glossen, Features
DM
Mitarbeiter,
Werks- oder
Kundenzeitschriften,
Bürgerinformationen
sowie sonstige peri-
odische Publikationen,
die für eine Ziel-
gruppe bestimmt sind
10.000
50.000
100.000
über 100.000
2,25
3,20
4,40
4,80
3,20
4,40
5,10
5,70
Nachrichten-, Artikel-, und sonstige Korrespondenzen unabhängig von der Auflage 6,30  



Honorare für OnlineNutzung

Die Tatsache, daß im Zeitungs oder Zeitschriftenbereich immer mehr Ausgaben in den OnlineDiensten der Verlage erscheinen, ohne daß die freien Journalistinnen und Journalisten für diese Zweitverwertung ihrer Beiträge ein zusätzliches Honorar erhalten, machen es erforderlich, die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten auf diesen Bereich zu erweitern. Es empfiehlt sich, auf die Honorare der Mittelstandsempfehlung bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten je nach Nutzungsart einen prozentualen Aufschlag vorzunehmen. Bei der Höhe der aus der Tabelle ersichtlichen Aufschläge wurde insbesondere die Dauer der Verfügbarkeit berücksichtigt, da während dieser Zeit eine andere weitere Verwertung der Beiträge kaum möglich ist. Bei Onlinenutzbaren elektronischen Archiven bzw. CDROMs ist das ausschlaggebende Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich. Was die Höhe des Aufschlages anbelangt, so handelt es sich dabei um einen Mindestprozentsatz, der nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gezahlt wird so die Zweitverwertung überhaupt honoriert wird.

Die Ergebnisse einer vom DJV geplanten Umfrage zur Honorarsituation auch in diesem Bereich werden hoffentlich weitere Aufschlüsse bieten und ein realistisches Bild ergeben, nach dem sich dann die endgültigen Prozentsätze für Aufschläge bei zusätzlicher OnlineNutzung ergeben.

a) Digitale Zweitverwertung
Bei einer digitalen Zweitverwertung von Texten empfiehlt es sich, je nach Nutzungsart, einen prozentualen Aufschlag auf die Honorare der Mittelstandsempfehlung vorzunehmen. Bei der Höhe der aus der Tabelle ersichtlichen Aufschläge wurde insbesondere die Dauer der Verfügbarkeit berücksichtigt, da während dieser Zeit eine andere weitere Verwertung der Beiträge kaum möglich ist. Bei Onlinenutzbaren elektronischen Archiven bzw. bei CDROMs ist das ausschlaggebende Honorierungskriterium die Aufnahme eines Textes an sich. Was die Höhe des Aufschlages anbelangt, so handelt es sich bei den angegebenen Aufschlägen um einen Mindestprozentsatz, der nach dem derzeitigen Erkenntnisstand festgelegt wurde.


Art der Nutzung Verfügbarkeit Aufschlag
Onlinedienste Bis zu 1 Monat + 15 %
  Bei längerer Nutzung pro Jahr zusätzlich + 5 %
Elektronisches Archiv Aufnahme + 10 %
  Bei längerer Nutzung anschließend pro Jahr + 5 %
CD-ROM Aufnahme + 10 %



b) Reine Online-Beiträge
Ausschließlich Onlinegenutzte Beiträge sind grundsätzlich nur einmal zu nutzen,eine Zweitverwertung schließt sich wegen des globalen Verbreitungsgebietes des Netzes aus. Bei der Honorierung muß außerdem nicht alleine das Schreiben eines Berichtes, sondern seine gesamte Produktion, incl. der Recherche, der Nutzung von eigenen oder fremden Archiven sowie die jeweilige Erfahrung des Berichterstatters berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, daß sich das Layout von OnlineInformationsanbietern den Rahmenbedingungen dieser Nutzung angepaßt hat, hat Auswirkungen auf die Honorierung. Diese Rahmenbedingungen sind am ehesten mit den denen des Nachrichtenjournalismus zu vergleichen; längere, dem Maß von Zeitungen oder Zeitschriften entsprechende Berichte sind eher selten. Aus diesem Grunde ist bei den Mindesthonoraren von einer Zeilenberechnung abgegangen worden zu einem Stunden bzw. Tagessatz.

Stundensatz 80 DM
Tagessatz 500 DM



III. Kriterien für die Honorarberechnung:

1.
Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad des Themas (Erforderlichkeit von Recherchen und Ankauf von Hilfsmitteln etc.);

2.
Sachkunde und Bekanntheit des Verfassers;

3.
Leistung (nahtlose Übernahmemöglichkeit ohne nennenswerte sachliche und redaktionelle Änderungen);

4.
Verbreitungsgebiet der Publikationen.


Die Honorarerhöhung orientiert sich idR an der linearen Steigerung im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen.