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Die Sachlage scheint zunächst einfach: Darf man die private Post einer anderen Person veröffentlichen, wenn diese das so nicht gewollt hat? Und: Was ist eigentlich "private" Post? Jemand hat "vertrauliche Mails" auf seiner Website publiziert. Das darf er nicht - und das ist auch nicht besonders neu und aufregend: Es war ohnehin verboten, Briefe, Postkarten, also auch E-Mails privater Natur einfach online zu stellen. Der Grund: Das widerspräche unter Umständen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ein Schmarrn ist aber, was die Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum daraus meinen folgern zu können: "Das Urteil verdeutlicht, dass auch Private Internetnutzer die althergebrachten Grundsätze des Äußerungs- und Presserechts beachten müssen." Blödinn: Mit dem Presserecht hat das Urteil nichts zu tun. Jeder Journalist kann auch aus vertraulichen und nur vertraulich gemeinten Briefen und E-Mails zitieren, bis der Arzt kommt, wenn es dem öffentlichen Interesse dient. Zitieren ist aber etwas anderes als einen Brief im Volltext abzudrucken. Auch große Zitate können unzulässig sein und gegen das Urheberrecht verstoßen.
Ich zitiere jetzt zum Beispiel recht ausführlich das Blog des Rechtsanwalts Dennis Sevriens zum Thema: "Allerdings gibt die Begründung des Gerichts doch sehr zu denken, soweit es in den Entscheidungsgründen heißt:
“Diese (Anm: eMail) ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.”
Könnte es sein, dass die Richter gar nicht auf Verschlüsselungstechnologien eingehen, weil die Technologie nicht gerichtsbekannt war und nicht vorgetragen wurde. Ein Auszug aus Wikipedia zum Thema eMail hilft hier:
'Die meisten E-Mail-Nachrichten werden im Klartext verschickt, können also prinzipiell auf jedem Rechner, den die Nachricht auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger passiert, gelesen werden. Zieht man eine Analogie zur Briefpost, ist eine E-Mail daher eher mit einer Postkarte vergleichbar als mit einem durch einen Umschlag vor neugierigen Blicken geschützten Brief.'
Wer versucht aus einer eMail mit Hilfe von Disclaimern in der Art, diese eMail ist vertraulich blablablabla, ein Geheimnis zu machen, ist mindestens genauso töricht, wie jemand, der Geheimnisse mit einer Postkarte verschickt."
Das Landgericht Köln hat also keine Ahnung von E-Mails und weiß nicht nicht einmal, dass eben diese von allen möglichen Leuten gelesen werden können, die Zugriff auf die SMTP-Server haben, über die die Mail läuft. Eine E-Mail ist exakt vergleichbar mit einer Postkarte, die von Postbediensteten und vom Briefträger gelesen werden können. Aber warum hat der Anwalt des Beklagten das nicht vorgetragen? Das wissen nur höhere Wesen.
Man sollte auch nicht vergessen, dass das Bundesverfassungsgericht schon anders entschieden hat, worauf ein Posting im Heise-Forum hinweist: "...da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Artikels 10 Absatz 1 Grundgesetz umfasst würden."
Das Urteil hätte aber auch genau so gelautet, wenn die Richter gewusst hätten, dass eine E-Mail nicht vertraulich sein kann, auch wenn der Absender das so wollte. Wer etwas privat verschicken will, verschlüsselt seine elektronische Post, klebt diese also zu und macht sie Briefen vergleichbar. Aber das wäre undeutsch, weil obrigkeitsfeindlich - so was tun nur Leute wie ich und die wohlwollenden Stammleserinnen und geneigten Stammleser dieses kleinen familien- und frauenfreundlichen Blogs und Forums. | ------------------------------------------------------------ BURKS ONLINE 16.09.2006 Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des BurksVEB.
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