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burks
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Anmeldungsdatum: 07.10.2002
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BeitragVerfasst am: 06.11.2003, 01:16 Antworten mit ZitatNach oben

Was ist eigentlich Pornografie?

Auf die Frage, was Pornografie sei, gibt es mehrere Antworten, je nachdem, ob man sie umgangssprachlich, juristisch oder moralisch sieht. Die Zeitschrift Jungle World schrieb am 23.12.98: "Der Strafbestand "Verbreitung pornographischer Schriften" ist bisher mit dem Paragraph 184 des Strafgesetzbuches unter "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" geregelt. Definiert wird Pornographie dort u.a. als Sammelbegriff für Darstellungen, die "ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen, und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes eindeutig überschreiten".

Was aber "allgemeine gesellschaftliche Wertvorstellungen" sind, bleibt dem kontroversen Diskurs vorbehalten, jeweils neu und anders zu definieren. Und was zielt "überwiegend" darauf ab, einen sexuellen Reiz zu erzielen? Die "Jungle World schreibt weiter: "Diese unpraktikable, da vage und moralisierende Definition wird seit ihrer Einführung von RechtsexpertInnen heftig kritisiert. Als pornographisch gilt daher außerdem "eine grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert."

Die ""Arbeitsgruppe NOporNO" hat eine äusserst informative Materialsammlung online gestellt, die die Bandbreite der Diskussion widerspiegelt. Die EMMA behauptet zum Beispiel in ihrer Ausgabe vom Mai/Juni 1998 unter der Überschrift "Was ist Pornografie": "[...] Pornographie ist die verharmlosende, verführerische oder verherrlichende, in jedem Fall aber deutlich erniedrigende sexuelle Darstellung in Text oder Bild von Kindern oder Frauen, bei denen die Sexualobjekte: Erniedrigung, Verletzung oder Schmerz zu genießen scheinen; vaginal, anal oder oral vergewaltigt werden; von Gegenständen in Vagina, After oder Mund penetriert werden; geschlagen, gefesselt, mißhandelt, verletzt, verstümmelt, getötet oder auf andere Weise Opfer von Zwang und Gewalt werden.". Das ist auf jeden Fall unter juristischen Gesichtspunkten falsch: pornografisch ist auch ein eregiertes männliches Glied im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen, wenn nicht davon die Rede sein kann, dass die Beteiligten irgendwie "erniedrigt" werden. Sex an sich ist selbstredend nicht "erniedrigend," genausowenig wie ein Blowjob.

Die (ehemalige) Frauensprecherin der PDS im Deutschen Bundestag, Christina Schenk, sagt zum Thema: "Auf jeden Fall werde ich mich dafür einsetzen, daß die PDS keine Initiativen unterstützt, die gegen Pornographie im allgemeinen oder gegen sog. Gewaltpornographie im besonderen gerichtet sind. Man könnte höchstens überlegen, ob man den strafrechtlichen Schutz für die Fälle ausbaut, wo jemand gegen seinen/ihren Willen zur Teilnahme an der Herstellung von pornographischen Erzeugnissen gezwungen wird (Nötigung etc.). Kinderpornographie ist eh strafbar [...]."

Ein weiteres juristisches Beispiel: "Darüber hinaus sind nach § 4 Absatz 1 Ziffer 9 JMStV Darstellungen von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung [sind] absolut unzulässig. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. Mit Einführung dieser Vorschrift sollen Angebote erfasst werden, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornografie (Kinderpornografie) erreichen, jedoch als erotisch einzustufen sind und somit als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden." "Jugendliche" sind Menschen bis zum Alter von 17 Jahren. Die Formulierung "unnatürlich" und "geschlechtsbetont" lässt einen recht weiten Ermessensspielraum. Ein strenggläubiger Christ oder Muslim wird unter "unnatürlich" etwas anderes verstehen als jemand, der im Internet-Zeitalter sozialisiert wurde.

Auf burks.de bzw. spiggel.de gibt es natürlich im juristischen Sinn keine Pornografie. Bilder unbekleideter Damen - auch jüngeren Alters - sind noch nicht einmal aus der Sicht äusserst ängstlicher Jugendschutzwarte fragwürdig, ausser sie wären Mitglied bei Opus Dei, den Mormonen oder anderweitig marginalisierter Bedenkenträger. Die beiden Damen, die hier abgebildet werden, stammen von kommerziellen Websites wie etwa www.teenmegacash.com, auf denen versichert wird, die "Modelle" seien "über 18 Jahre" alt - was ohnehin erkennbar ist. Bekanntlich werben die Anbieter dieser mehr oder minder künstlerisch wertvollen Bildchen gern mit dem Logo "teen" - auch wenn es sich um 30jährige Frauen handelt - , und nicht mit dem Slogan "unbekleidete Seniorinnen". Und natürlich sind die Bilder erotischer Natur. Erotik findet bekanntlich im Kopf statt - und wenn dort nichts ist, ist auch sonst nichts.

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06.11.2003
© BurkS

"Von der Rechtsprechung wird die sog. einfache Pornografie definiert als grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert. Zu berücksichtigen sind dabei auch die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien der aufdringlich vergröbernden, anreißerischen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung, die ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen bleibt oder gedankliche Inhalte zum bloßen Vorwand für provozierende Sexualität nimmt (BGHSt 23, 40, 44).

Der Begriff der sog. harten Pornografie ist in § 184 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt: zur harten Pornografie werden pornografische Schriften gezählt, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.

Wissenschaftliche Werke gelten von vorneherein als nicht pornografisch. Dagegen ist eine Trennung von Pornografie und Kunst nicht möglich, so dass nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Kunstwerk als pornografisch eingestuft werden kann. Für die Bewertung, ob es sich um eine pornografische Darstellung handelt, sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen und Tendenzen des Verfassers maßgeblich. Vielmehr kommt es allein auf den objektiven Gehalt und die Art der Darstellung an.

Eventuell sind beigefügte Erläuterungen und Andeutungen zu berücksichtigen, keinesfalls jedoch die Ziele und Vorstellungen des Herstellers. Auch bei Kinderpornografie (= pornografische Darstellung einer Person unter 14 Jahren, § 184 Absatz 3) wird ein objektiver Maßstab angesetzt, d.h. maßgeblich ist grundsätzlich das tatsächliche Alter des Darstellers."

Quelle: FSM - "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter"

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