Sexuelle Belästigung oder: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

sexuelle belästigung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen (6. Kammer, Urteil vom 06.12.2013, 6 Sa 391/13 § 3 AGG, § 7 AGG, § 626 BGB):

Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, wozu unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entmündigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Das jeweilige Verhalten muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Ausschlaggebend ist entweder das Ergebnis oder die Absicht. Dabei genügt für das Bewirken der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Auch vorsätzliches Verhalten ist nicht erforderlich. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben. Entscheidend ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.

Ausschlaggebend ist die Absicht? Vermutlich ist es schwer, hier die Seele des Täters zu erforschen. Und es spielt auch keine Rolle, wenn der Täter eigentlich das Gegenteil (was ist das Gegenteil von „belästigen“?) beabsichtigte? Vorsatz muss nicht zutreffen? Also gibt es auch eine versehentliche sexuelle Belästigung?

Wikipedia: „Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt. (…) In der Europäischen Union ist, ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission, sexuelle Belästigung folgendermaßen definiert: wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert, die Verletzung der Würde einer Person oder die Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Herabsetzungen, Demütigungen, Beleidigungen oder Verstörungen geprägten Umfelds bezweckt oder bewirkt.“

Interessant ist hierzu die Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) (Volltext), von der laut Wikipedia noch gar nicht klar ist, ob sie überhaupt in Deutschland schon umgesetzt wurde.

Bei Wikipedia steht auch: Sexuelle Belästigung war vom 1. September 1994 bis zum 18. August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz – BeschSchG) „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“.

Der Unterschied ist also, dass jetzt der Vorsatz nicht mehr erforderlich ist?

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Kommentare

2 Kommentare zu “Sexuelle Belästigung oder: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund”

  1. elvis am April 4th, 2014 3:49 pm

    Willst Du keine Wachfrauen in Deine Wach- und Schliessfirma einstellen und die vor Dir warnen damit die sich bei Dir gar nicht erst bewerben oder warum kommentierst Du das so detailliert?

  2. admin am April 5th, 2014 4:31 am

    Seit wann habe ich eine „Wach- und Schliessfirma“?? Davon wüsste ich ja was…

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