Anonymität ist erlaubt

Das das Landgericht München I hat bestätigt, dass anonyme WLAN-Hotspots erlaubt sind:
„Eine Verpflichtung, die Nutzer vor Zugang zum Internet zu identifizieren und deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern, ergibt sich für die Beklagte nicht aus § 111 TKG.“

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Und wie ist das jetzt mit der real gar nicht existierenden „Online-Durchsuchung“? Ich gehe davon aus, dass die Lautsprecher der Überwachungs-Lobby bald fordern werden, das Telekommunikationsgesetz zu ändern.

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